Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Balcke-Dürr-Allee 1, 40882 Ratingen |
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a)
01.10.2025
Peetz |
HRB 42773: Zapp GmbH, Düsseldorf, Schadowstraße 84, 40211 Düsseldorf. Bestellt als Geschäftsführer: Zapp, Christoph Markus Peter, Gräfelfing, * ‒.‒.‒‒.
Zapp GmbH, Düsseldorf, Schadowstraße 84, 40211 Düsseldorf. Nicht mehr Geschäftsführer: Zapp, Eduard Richard, Ratingen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Zapp, Maximilian Clemens, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.
Zapp GmbH, Düsseldorf, Schadowstraße 84, 40211 Düsseldorf. Nicht mehr Geschäftsführer: Scheid, Karl, Ratingen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Blech, Justus, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.
Zapp GmbH, Düsseldorf (Schadowstraße 84, 40211 Düsseldorf). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.03.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tagemit der TBG Technologie Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 39192) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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