Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
| 8 |
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Prokura erloschen
Schäfer, Stefanie, Bargteheide, * ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen
von der Ahé, Melanie, Ahrensburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
23.10.2025
Rullmann |
| 7 |
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Banksstraße 4 - 6, 20097 Hamburg |
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c)
Ausgeschieden:
Kommanditist:
Büsch, Oskar Harald, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, Haftsumme:
200.000,00 EUR.
Durch Gesamtrechtsnachfolge Haftsumme erhöht:
Kommanditist:
Büsch, Anselm Christoph Haldor, Hamburg, * ‒.‒.‒‒,
Haftsumme: 800.000,00 EUR. |
a)
17.10.2025
Helbig |
HRA 114824: A.C. Büsch GmbH & Co. KG, Hamburg, Holzdamm 47, 20099 Hamburg. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: von der Ahé, Melanie, Ahrensburg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 114824: A.C. Büsch GmbH & Co. KG, Hamburg, Holzdamm 47, 20099 Hamburg. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Schäfer, Stefanie, Bargteheide, * ‒.‒.‒‒.
A.C. Büsch GmbH & Co. KG, Hamburg, Holzdamm 47, 20099 Hamburg. Wirksamkeitsdatum wurde ergänzt Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 07.06.2012 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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