HRA 734889: ABD - Notrufzentrale GmbH & Co. KG, Holzgerlingen, Max-Eyth-Straße 35, 71088 Holzgerlingen.
HRB 726376: ABD - Notrufzentrale GmbH, Holzgerlingen, Max-Eyth-Straße 35, 71088 Holzgerlingen. Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 04.06.2018 in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "ABD - Notrufzentrale GmbH & Co. KG", Holzgerlingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 734889) gemäß § 190 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 734889: ABD - Notrufzentrale GmbH & Co. KG, Holzgerlingen, Max-Eyth-Straße 35, 71088 Holzgerlingen. (Der Betrieb einer Notrufzentrale für den Aufzugnotruf sowie den Haus-Notruf, die Installattion von Notrufgeräten, Entwicklung und Vertrieb von sowie Handel mit Notrufgeräten aller Art.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Max-Eyth-Straße 35, 71088 Holzgerlingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: ABD Verwaltungs-GmbH, Holzgerlingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 766276), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ABD - Notrufzentrale GmbH", Holzgerlingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 726376) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.