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ACSURI gemeinnützige GmbH, Hofheim (HRB 139867)

Firmendaten

Anschrift
In den Weingärten 8
65719 Hofheim
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2025
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: b: 25.000,00 EUR - 49.999,99 EUR
Branche: 6 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 139867
Amtsgericht: Frankfurt am Main
Rechtsform: gGmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die ACSURI gemeinnützige GmbH aus Hofheim ist im Handelsregister Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 139867 verzeichnet. Nach der Gründung am 13.06.2025 hat die ACSURI gemeinnützige GmbH ihren Standort nicht geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe 'Die GmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Unternehmungen und Projekten im Bereich von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Völkerverständigung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Jugendhilfe, Altenhilfe, öffentlichem Gesundheitswesen, Wohlfahrtswesen, Heimatpflege und Ortsverschönerung, Sport sowie von Mildtätigkeit unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben und zu steuerbegünstigten Zwecken. 1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) gemeinnütziger Zwecke, insbesondere aa) von Wissenschaft und Forschung, bb) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, cc) von Kunst und Kuttur, dd) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, ee) des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, ff) der Jugend- und Altenhilfe, gg) des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, hh) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen, ii) der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, jj) des Sports, b) mildtätiger Zwecke. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einwerbung von Spenden und die Verwendung der Erträge aus der rentierlichen Anlage des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft ist eine Fördergesellschaft, die ausschließlich anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellt, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke dieser Gesellschaft fordern (§ 58 Nr. 1 AO). Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter (Mitglieder) erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafter dürfen also keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zuruck, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht vollständig ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaften zugunsten der Begünstigten wird ausgeschlossen. 5. Vermögensumschichtungen sind zulässig, auch hinsichtlich Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen. 6. Rücklagen dürfen nur in den Grenzen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen gebildet werden. 7. Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane ist grundsätzlich ehrenamtlich, es sei denn der erforderliche Arbeitsanfall erfordert die Beschäftigung einer beruflich tätigen Geschäftsführung. Nachgewiesene Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder der Geschäftsführung erhalten diese eine angemessene Pauschale, die das gemeinnützigkeitsrechtlich Angemessene nicht überschreiten darf. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen oder mehrere der unter § 2 Ziffer 1 genannten Zwecke 8. Die Bestimmung der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der anderen steuerbegünstigten Körperschaft sowie die Zweckauswahl nach § 2 Ziffer 1 bleibt der Gesellschafterversammlung vorbehalten.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 25.000,00 EUR. Die ACSURI gemeinnützige GmbH weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 26.08.2025)

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Registermeldungen 1

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1 a)
ACSURI gemeinnützige GmbH
b)
Hofheim am Taunus
Geschäftsanschrift:
In den Weingärten 8, 65719 Hofheim am
Taunus
c)
Die GmbH verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
von Unternehmungen und Projekten im
Bereich von Wissenschaft und Forschung,
Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur,
Völkerverständigung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Jugendhilfe, Altenhilfe,
öffentlichem Gesundheitswesen,
Wohlfahrtswesen, Heimatpflege und
Ortsverschönerung, Sport sowie von
Mildtätigkeit unter Beachtung der
steuerrechtlichen Vorgaben und zu
steuerbegünstigten Zwecken.
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
a) gemeinnütziger Zwecke, insbesondere
aa) von Wissenschaft und Forschung,
bb) der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe,
cc) von Kunst und Kuttur,
dd) internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens,
ee) des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder,
des Umweltschutzes,
einschließlich des Klimaschutzes, des
Küstenschutzes und
des Hochwasserschutzes,
ff) der Jugend- und Altenhilfe,
gg) des Wohlfahrtswesens, insbesondere
der Zwecke der amtlich anerkannten
Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten,
hh) des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege,
insbesondere die Verhütung und
Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im
Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen,
ii) der Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung,
jj) des Sports,
b) mildtätiger Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Einwerbung von
Spenden
und die Verwendung der Erträge aus der
rentierlichen Anlage des
Gesellschaftsvermögens.
Die Gesellschaft ist eine
Fördergesellschaft, die ausschließlich
anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Gesellschaften,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
oder
einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur
Verfügung stellt, wenn diese Stellen mit den
Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der
Zwecke dieser Gesellschaft fordern (§ 58
Nr. 1 AO).
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter (Mitglieder)
erhalten keine Zuwendungen und
Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Gesellschafter dürfen also keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zuruck, soweit in diesem
Gesellschaftsvertrag nicht vollständig
ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Gesellschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der
Gesellschaften zugunsten der Begünstigten
wird ausgeschlossen.
5. Vermögensumschichtungen sind
zulässig, auch hinsichtlich Grundbesitz oder
Unternehmensbeteiligungen.
6. Rücklagen dürfen nur in den Grenzen
des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
gebildet werden.
7. Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane ist
grundsätzlich ehrenamtlich, es sei denn der
erforderliche Arbeitsanfall erfordert die
Beschäftigung einer beruflich tätigen
Geschäftsführung. Nachgewiesene
Auslagen werden ersetzt. Für den Sach-
und
Zeitaufwand der Mitglieder der
Geschäftsführung erhalten diese eine
angemessene
Pauschale, die das
gemeinnützigkeitsrechtlich Angemessene
nicht überschreiten
darf.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für einen oder
mehrere der unter § 2 Ziffer 1 genannten
Zwecke
8. Die Bestimmung der juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder der anderen
steuerbegünstigten Körperschaft sowie die
Zweckauswahl nach § 2 Ziffer 1 bleibt der
Gesellschafterversammlung vorbehalten.
25.000,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Dr. Riemann, Achim, Hofheim im Taunus,
* ‒.‒.‒‒
einzel­vertretungs­berech­tigt; mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 13.06.2025 mit Änderung vom
14.08.2025
a)
25.08.2025
Hewlett
b)
Fall 1

Historie 1

25.08.2025
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Achim Riemann
Geschäftsführer