1 |
a)
ACSURI gemeinnützige GmbH
b)
Hofheim am Taunus
Geschäftsanschrift:
In den Weingärten 8, 65719 Hofheim am
Taunus
c)
Die GmbH verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
von Unternehmungen und Projekten im
Bereich von Wissenschaft und Forschung,
Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur,
Völkerverständigung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Jugendhilfe, Altenhilfe,
öffentlichem Gesundheitswesen,
Wohlfahrtswesen, Heimatpflege und
Ortsverschönerung, Sport sowie von
Mildtätigkeit unter Beachtung der
steuerrechtlichen Vorgaben und zu
steuerbegünstigten Zwecken.
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
a) gemeinnütziger Zwecke, insbesondere
aa) von Wissenschaft und Forschung,
bb) der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe,
cc) von Kunst und Kuttur,
dd) internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens,
ee) des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder,
des Umweltschutzes,
einschließlich des Klimaschutzes, des
Küstenschutzes und
des Hochwasserschutzes,
ff) der Jugend- und Altenhilfe,
gg) des Wohlfahrtswesens, insbesondere
der Zwecke der amtlich anerkannten
Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten,
hh) des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege,
insbesondere die Verhütung und
Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im
Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen,
ii) der Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung,
jj) des Sports,
b) mildtätiger Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Einwerbung von
Spenden
und die Verwendung der Erträge aus der
rentierlichen Anlage des
Gesellschaftsvermögens.
Die Gesellschaft ist eine
Fördergesellschaft, die ausschließlich
anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Gesellschaften,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
oder
einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur
Verfügung stellt, wenn diese Stellen mit den
Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der
Zwecke dieser Gesellschaft fordern (§ 58
Nr. 1 AO).
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter (Mitglieder)
erhalten keine Zuwendungen und
Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Gesellschafter dürfen also keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zuruck, soweit in diesem
Gesellschaftsvertrag nicht vollständig
ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Gesellschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der
Gesellschaften zugunsten der Begünstigten
wird ausgeschlossen.
5. Vermögensumschichtungen sind
zulässig, auch hinsichtlich Grundbesitz oder
Unternehmensbeteiligungen.
6. Rücklagen dürfen nur in den Grenzen
des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
gebildet werden.
7. Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane ist
grundsätzlich ehrenamtlich, es sei denn der
erforderliche Arbeitsanfall erfordert die
Beschäftigung einer beruflich tätigen
Geschäftsführung. Nachgewiesene
Auslagen werden ersetzt. Für den Sach-
und
Zeitaufwand der Mitglieder der
Geschäftsführung erhalten diese eine
angemessene
Pauschale, die das
gemeinnützigkeitsrechtlich Angemessene
nicht überschreiten
darf.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für einen oder
mehrere der unter § 2 Ziffer 1 genannten
Zwecke
8. Die Bestimmung der juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder der anderen
steuerbegünstigten Körperschaft sowie die
Zweckauswahl nach § 2 Ziffer 1 bleibt der
Gesellschafterversammlung vorbehalten. |
25.000,00
EUR |
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Dr. Riemann, Achim, Hofheim im Taunus,
* ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
|
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 13.06.2025 mit Änderung vom
14.08.2025 |
a)
25.08.2025
Hewlett
b)
Fall 1 |