HRA 20126: AID - Allgemeine Immobilien & Dienstleistungs - GmbH & Co.KG, Wolgast, Sölvesborger Straße 2, 17438 Wolgast. Änderung der Geschäftsanschrift: Friedrich-Schiller-Str. 13, 17438 Wolgast.
HRA 20126: AID - Allgemeine Immobilien & Dienstleistungs - GmbH & Co.KG, Wolgast, Sölvesborger Straße 2, 17438 Wolgast. (Bewertung von Immobilien aller Art; Erstellung von Wertermittlungsgutachten von sonstigem Vermögen (z.B. Betriebsvermögen u.a.); die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten in den Bereichen Mietverwaltung, WEG Verwaltung, Sondereigentumsverwaltung; Projektleitung, Projektentwicklung; eigene Immobilienvermietung und Verwaltung). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Sölvesborger Straße 2, 17438 Wolgast. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: AID Verwaltungs - GmbH, Wolgast (Amtsgericht Stralsund HRB 20245), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der AID - Allgemeine Immobilien & Dienstleistungs - GmbH, Wolgast (HRB 4534 Amtsgericht Stralsund) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.04.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.