Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
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b)
Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts
Leipzig vom 22.07.2025 (Az. 403 IN 2508/16) aufgehoben
worden. |
a)
06.10.2025
Förster |
HRB 13061: AIRCALL Reiseservice GmbH, Aschaffenburg, Luitpoldstraße 9, 63739 Aschaffenburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 05.04.2017 (Az. 403 IN 2508/16) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
HRB 13061: AIRCALL Reiseservice GmbH, Aschaffenburg, Luitpoldstraße 9, 63739 Aschaffenburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schilling, Oliver, Leipzig, * ‒.‒.‒‒.
HRB 13061: AIRCALL Reiseservice GmbH, Aschaffenburg, Luitpoldstraße 9, 63739 Aschaffenburg. Bestellt: Geschäftsführer: Zdarta, Ludger, Recklinghausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 13061: AIRCALL Reiseservice GmbH, Aschaffenburg, Luitpoldstraße 9, 63739 Aschaffenburg. Die Flight One Reiseservice GmbH mit dem Sitz in Aschaffenburg (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 13053) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.06.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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