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AL Automobile GmbH, Grafling (HRB 2715)

Firmendaten

Anschrift
Endbogen 1
94539 Grafling
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 2715
Amtsgericht: Deggendorf
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die AL Automobile GmbH aus Grafling ist im Handelsregister Deggendorf unter der Nummer HRB 2715 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die AL Automobile GmbH ihren Standort nicht geändert. Die AL Automobile GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 29.04.2021)

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Registermeldungen 1

Calendar 04.09.2012
Veränderung

AL Automobile GmbH, Grafling, Endbogen 1, 94539 Grafling. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2012 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Lallinger Josef, Grafling, * ‒.‒.‒‒ verschmolzen, welcher bereits ein Einzelunternehmen unter der Firma Auto Lallinger e. K. mit dem Sitz in Deggendorf (Amtsgericht Deggendorf HRA 1471) führt und das Unternehmen der übertragenden Gesellschaft gemeinsam mit seinem bisherigen Einzelunternehmen als einheitliches Unternehmen weiterführt. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung des Vermögensübergangs bei der Einzelfirma. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.