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AM Automation und Arbeitssysteme GmbH, Zweibrücken (HRB 1633)

Firmendaten

Anschrift
Straßburger Ring 21
66482 Zweibrücken
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 1633
Amtsgericht: Zweibrücken
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die AM Automation und Arbeitssysteme GmbH aus Zweibrücken ist im Handelsregister Zweibrücken unter der Nummer HRB 1633 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die AM Automation und Arbeitssysteme GmbH ihren Standort nicht geändert. Die AM Automation und Arbeitssysteme GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 08.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 30.08.2019
Veränderung

HRB 1633: AM Automation und Arbeitssysteme GmbH, Zweibrücken, Amerikastraße Geb. 4014, 66482 Zweibrücken. Änderung der Geschäftsanschrift: Straßburger Ring 21, 66482 Zweibrücken. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.08.2019 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Michel e.K. (Amtsgericht Zweibrücken, HRA 1455) auftretenden Inhaber Michel, Andreas Peter übertragen. Das Registgerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.