HRA 118008:ATH Bahrenfelder Vermögens- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG, Hamburg, Schützenstraße 105, 22761 Hamburg.Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: Maschinenfabrik Max Kroenert Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 57757). Eingetreten Persönlich haftender Gesellschafter: ATH Bahrenfelder Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 133474).
HRA 118008:ATH Bahrenfelder Vermögens- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG, Hamburg, Schützenstraße 105, 22761 Hamburg.(Halten und Verwalten von Grundbesitz und Beteiligungen, insbesondere an der Maschinenfabrik Max Kroenert "Technicum" Verwaltungsgesellschaft mbH). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schützenstraße 105, 22761 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Maschinenfabrik Max Kroenert Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 57757). Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der KROENERT GmbH & Co KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 47765) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 21.08.2014 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2014. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 15.09.2014 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.