HRA 202241: AVW Allgemeine Vermögensverwaltung-GmbH & Co. KG, Wiefelstede, Kleiberg 15, 26215 Wiefelstede. Firmenbezogene Daten berichtigt, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: AVW Beteiligungs GmbH, Wiefelstede (Amtsgericht Oldenburg HRB 203600), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 202241: AVW Allgemeine Vermögensverwaltung-GmbH & Co. KG, Wiefelstede, Kleiberg 15, 26215 Wiefelstede. Firmenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: AVW Beteiligungs GmbH, Wiefelstelde (Amtsgericht Oldenburg HRB 203600), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
AVW Allgemeine Vermögensverwaltung-GmbH & Co. KG, Wiefelstede, Kleiberg 15, 26215 Wiefelstede.(Verwaltung und Verpachtung von Vermögen der Gesellschaft.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kleiberg 15, 26215 Wiefelstede. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: AVW Beteiligungs GmbH, Wiefelsfelde (Amtsgericht Oldenburg HRB 203600), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der AVW Allgemeine Vermögensverwaltung-GmbH, Großheide (Amtsgericht Aurich HRB 200291) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.