Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
8 |
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Tornquiststraße 50 a, 20259 Hamburg |
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a)
27.05.2025
Schellmann |
HRB 114504: Abesa ambulante Hilfen GmbH, Hamburg, Schulweg 48, 20259 Hamburg. Prokura erloschen Koschel, Dieter, Scharnebeck, * ‒.‒.‒‒; Malhas, Karim, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 114504: Abesa ambulante Hilfen GmbH, Hamburg, Tornquiststraße 46, 20259 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Schulweg 48, 20259 Hamburg.
HRB 114504: Abesa ambulante Hilfen GmbH, Hamburg, Tornquiststraße 46, 20259 Hamburg. Einzelprokura: Koschel, Dieter, Scharnebeck, * ‒.‒.‒‒; Malhas, Karim, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Ricke, Sabrina, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
Abesa ambulante Hilfen GmbH, Hamburg, Tornquiststraße 46, 20259 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.03.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Ambulante Hilfen Hamel UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 120549) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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