HRB 95674: Abschleppdienst Conrad GmbH, Leverkusen, Moselstraße 28, 51373 Leverkusen. Die Gesellschafterversammlung vom 29.03.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. (1) (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: das Abschleppen von PKW und LKW, Sicherstellung von Fahrzeugen aller Art, An- und Verkauf von Unfallfahrzeugen, sowie PKW und LKW für Gewerbe und Export, Leihwagenvermittlung und -vermietung, Verkauf von Ersatzteilen.
HRB 95674: Abschleppdienst Conrad GmbH, Leverkusen, Moselstraße 28, 51373 Leverkusen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2018. Geschäftsanschrift: Moselstraße 28, 51373 Leverkusen. Gegenstand: der Betrieb eines Abschleppdienstes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Conrad, Helmut, Leverkusen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der Automobile Conrad GmbH mit Sitz in Leverkusen (Amtsgericht Köln, HRB 49767 ), nämlich des Teilbetriebes "Abschleppdienst", nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 02.08.2018 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.08.2018. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.