Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
17 |
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b)
Bestellt:
Geschäftsführer:
Rabbe, Shachar, Newton Highlands / Vereinigte
Staaten, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt.
Ausgeschieden:
Geschäftsführer:
Bell, Serg, Singapore / Singapur, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
28.07.2025
Steinbeisser |
HRB 161369: Acronis Germany GmbH, München, Landsberger Str. 110, 80339 München. Personendaten (Name, bisher Beloussov Serguei) geändert, nun: Geschäftsführer: Bell, Serg, Singapore / Singapur, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 161369: Acronis Germany GmbH, München, Landsberger Str. 110, 80339 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Pulvermüller, Patrick, Köln, * ‒.‒.‒‒.
HRB 161369: Acronis Germany GmbH, München, Landsberger Str. 110, 80339 München. Bestellt: Geschäftsführer: Pulvermüller, Patrick, Köln, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 161369: Acronis Germany GmbH, München, Landsberger Str. 110, 80339 München. Die DeviceLock Europe GmbH mit dem Sitz in Ratingen (Amtsgericht Düsseldorf HRB 58861) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.10.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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