Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
12 |
|
b)
Ausgeschieden als
Persönlich haftender Gesellschafter:
Blatt, Gerhard, Nordheim, * ‒.‒.‒‒ |
|
c)
Eingetreten als
Kommanditist:
Blatt, Gerhard, Nordheim, * ‒.‒.‒‒, Haftsumme: 213.634,45
EUR |
a)
30.01.2025
Marksteiner |
HRA 300323: Adolf Blatt GmbH + Co. KG, Kirchheim am Neckar, Am Neckar 1, 74366 Kirchheim am Neckar. Einzelprokura: Schleth, Carsten, Neckarsulm, * ‒.‒.‒‒.
HRA 300323: Adolf Blatt GmbH + Co. KG, Kirchheim am Neckar, Am Neckar 1, 74366 Kirchheim am Neckar. Prokura erloschen: Köster, Dietmar, Cleebronn, * ‒.‒.‒‒.
Adolf Blatt GmbH + Co. KG, Kirchheim am Neckar, Am Neckar 1, 74366 Kirchheim am Neckar. Errichtet: Zweigniederlassung unter der Firma: Layer Baustoffe Niederlassung der Adolf Blatt GmbH + Co. KG, 71384 Weinstadt, Geschäftsanschrift: Heinkelstr. 11, 71384 Weinstadt.
Adolf Blatt GmbH + Co. KG, Kirchheim am Neckar, Am Neckar 1, 74366 Kirchheim am Neckar. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 21.08.2012 die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Gottlob Layer Baustoffgroßhandlung GmbH & Co Inh. Adolf Blatt Nachf.", Weinstadt (Amtsgericht Stuttgart HRA 260067) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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