Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
30 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführerin:
Dr. Angstenberger, Larisa, München,
* ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen. |
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a)
31.01.2024
Lang
b)
Fall 48 |
29 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführerin:
Hoch, Bettina, Bingen, * ‒.‒.‒‒
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Dr. Vievers, Matthias Claudius, Wiesbaden,
* ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführerin:
Pfaller, Isabella Bianca, München, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem
anderen Geschäftsführer oder einem
Prokuristen; mit der Befugnis, im Namen der
Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Bestellt als
Geschäftsführer:
Dr. Querner, Immo, Celle, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem
anderen Geschäftsführer oder einem
Prokuristen; mit der Befugnis, im Namen der
Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
29.09.2023
Heinrich
b)
Fall 45 |
HRB 28636: Athora Deutschland GmbH, Wiesbaden, Söhnleinstraße 8, 65201 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.06.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der APK Athora Deutschland 1 GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 31721) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 28636: Athora Deutschland GmbH, Wiesbaden, Söhnleinstraße 8, 65201 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.06.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Athora Germany Real Estate GP GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 31071) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 28636: Athora Deutschland GmbH, Wiesbaden, Söhnleinstraße 8, 65201 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.06.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der APK Athora Deutschland 2 GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 31772) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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