HRB 9599: Averbeck Grundbesitz und Beteiligungen GmbH, Ostbevern, Brock 1 a, 48346 Ostbevern. Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 100 beschlossen. Neues Stammkapital 35.100,00 EUR.Die Erhöhung erfolgte im Wege der Sachkapitalerhöhung durch Einbringung von Anteilen an der Averbeck Verwaltungsgesellschaft mbH.
HRB 9599: Averbeck Grundbesitz und Beteiligungen GmbH, Ostbevern, Brock 1 a, 48346 Ostbevern. Nach Änderung der Vertretungsregelung Einzelprokura: Redbrake, Norbert, Ostbevern, * ‒.‒.‒‒.
HRB 9599: Averbeck Grundbesitz und Beteiligungen GmbH, Ostbevern, Brock 1 a, 48346 Ostbevern. In Berichtigung der Eintragung vom 26.11.2014 wegen eines Schreibfehlers: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 und der Gesellschafterversammlung der Averbeck Bau GmbH & Co. KG vom 25.08.2014 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Averbeck Bau GmbH & Co. KG mit Sitz in Ostbevern (AG Münster HR A 9887) als übernehmenden Rechtsträger übertragen.
HRB 9599: Averbeck Grundbesitz und Beteiligungen GmbH, Ostbevern, Brock 1 a, 48346 Ostbevern. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 und der Gesellschafterversammlung der Averbeck GmbH & Co. KG vom 25.08.2014 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Averbeck Bau GmbH & Co. KG mit Sitz in Ostbevern (AG Münster HR A 9887) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 9599: Willy Averbeck GmbH Bauunternehmung, Ostbevern, Brock 1 a, 48346 Ostbevern. Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Ferner ist der Gesellschaftsvertrag vollständig neu gefasst worden. Neue Firma: Averbeck Grundbesitz und Beteiligungen GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Grundbesitz sowie Beteiligungen an anderen Gesellschaften, insbesondere an der Averbeck Bau GmbH & Co. KG. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2014 mit der Averbeck GmbH & Co. KG mit Sitz in Ostbevern (AG Münster HR A 8475) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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