HRA 40194: Büsch Pflanzenöle GmbH & Co. KG, Nerdlen, Konrad-Zuse-Straße 3, 54552 Nerdlen. Nach Sitzverlegung weiterhin Persönlich haftender Gesellschafter: Büsch Pflanzenöle Verwaltungs-GmbH, Nerdlen (Amtsgericht Wittlich HRB 40421), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 40194: Büsch Pflanzenöle GmbH & Co. KG, Dockweiler, Vor der Dell 7, 54552 Dockweiler. Neuer Sitz: Nerdlen. Geschäftsanschrift: Konrad-Zuse-Straße 3, 54552 Nerdlen. Der Sitz ist nach Nerdlen verlegt.
Büsch Pflanzenöle GmbH & Co. KG, Dockweiler (Vor der Dell 7, 54552 Dockweiler). Kommanditgesellschaft. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere persönlich haftende Gesellschafter, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Persönlich haftender Gesellschafter: Büsch Pflanzenöle Verwaltungs-GmbH, Dockweiler (Wittlich HRB 40421), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Büsch Pflanzenöle GmbH, Dockweiler (Amtsgericht Wittlich HRB 12741) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.