BOTAG Bodentreuhand- und Verwaltungs-Gesellschaft mbH, Bergisch Gladbach, Frankenforster Straße 141 A, 51427 Bergisch Gladbach.Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (AG Köln, 71 IN 301/09). Gemäß § 65 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
BOTAG Bodentreuhand- und Verwaltungs-Gesellschaft mbH, Bergisch Gladbach, Frankenforster Straße 141 A, 51427 Bergisch Gladbach.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.04.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.04.2009 mit der Botaplan Entwicklungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 12290) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
BOTAG Bodentreuhand- und Verwaltungs-Gesellschaft mbH, Bergisch Gladbach, Frankenforster Straße 141 A, 51427 Bergisch Gladbach.Geschäftsanschrift: Frankenforster Straße 141 A, 51427 Bergisch Gladbach. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.02.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.02.2009 mit der DIBO Bauregie GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 15962 B) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.