| 9 |
c)
Geändert, nun:
Die Gesellschaft ist eine Immobilien-
Gesellschaft im Sinne §§ 1 Abs. 19 Nr. 22,
234 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs
(KAGB) in Verbindung mit den jeweiligen
Anlagebedingungen des Spezial-AIF. Der
alleinige Geschäftszweck der Gesellschaft
ist ausschließlich
(i) der Erwerb, das Halten, die Bebauung,
die Verwaltung, die Vermietung und der
Verkauf von solchen Immobilien, die die
KVG für Rechnung des Spezial-AIF nach
den Anlagebedingungen des Spezial-AIF
auch unmittelbar erwerben darf;
(ii) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung
und der Verkauf von Beteiligungen an
anderen Immobilien-Gesellschaften im
Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 234 ff.
KAGB, die die KVG für Rechnung des
Spezial-AIF nach den Anlagebedingungen
des Spezial-AIF auch unmittelbar erwerben
darf;
(iii) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung
und der Verkauf von Gegenständen, die zur
Bewirtschaftung der vorgenannten
Vermögensgegenstände erforderlich sind
(sog. Bewirtschaftungsgegenstände).
Darüber hinaus darf die Gesellschaft solche
Liquiditätsanlagen halten, die die KVG für
Rechnung des Spezial-AIF nach den
Anlagebedingungen des Spezial-AIF auch
unmittelbar erwerben darf.
Die Gesellschaft beschränkt sich auf
Vermögensverwaltung und darf sich nicht
an gewerblich tätigen, gewerblich
geprägten oder gewerblich infizierten
Gesellschaften beteiligen. Die Gesellschaft
darf nur solche Tätigkeiten ausüben, die die
KVG nach den gesetzlichen Vorschriften
des KAGB und den Anlagebedingungen
des Spezial-AIF für den Spezial-AlF
ausüben darf.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte,
Tätigkeiten und Handlungen vornehmen,
die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar
oder mittelbar zu dienen bestimmt und nach
den gesetzlichen, insbesondere auch den
aufsichtsrechtlichen Vorschriften und den
Anlagebedingungen des Spezial-AIF
zulässig sind, soweit hierdurch die
Qualifikation der Gesellschaft als
Immobilien-Gesellschaft im Sinne des
KAGB und des Investmentsteuergesetzes
nicht berührt wird. Die Gesellschaft kann
dazu im vorstehend beschriebenen Umfang
im In- und Ausland andere Immobilien-
Gesellschaften gründen,
erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
Die Gesellschaft darf unter Beachtung der
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sowie
im Rahmen der sich aus den
Anlagebedingungen ergebenden
Beschränkungen auch Darlehen im Sinne
des § 254 KAGB aufnehmen und
Belastungen im Sinne des § 260 Abs. 3 und
4 KAG (einschließlich Sicherheiten für
Darlehen) bestellen, sofern diese mit den
Vorgaben des KAG vereinbar sind. Für die
Aufnahme von Darlehen und die Belastung
von
Vermögensgegenständen der Gesellschaft
ist die Zustimmung der jeweils für den
Spezial-AIF bestellten Verwahrstelle
erforderlich.
Die Gewährung von Darlehen seitens der
Gesellschaft an Dritte ist - mit Ausnahme
von Darlehen an andere Immobilien-
Gesellschaften, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist-
ausgeschlossen. Die Gewährung von
Darlehen an anderen Immobilien-
Gesellschaften, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ist
nur dann zulässig, wenn und soweit die
jeweilige Darlehensgewährung den
gesetzlichen Vorgaben des KAGB in
Verbindung mit den Anlagebedingungen
des Spezial-AIF zulässig ist und den
entsprechenden Vorgaben entspricht. Der
Gesellschaft sind die Gewährung von
Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten
und die Übernahme von Garantien für Dritte
nicht gestattet.
Die Gesellschaft hat insbesondere dafür
Sorge zu tragen, dass
(a) die Befugnisse der jeweils für den
Spezial-AIF bestellten Verwahrstelle
nachgesetzlichen Vorgaben und den
Anlagebedingungen des Spezial-AIF
sichergestellt werden,
(b) die von der Gesellschaft neu zu
erwerbenden Vermögensgegenstände vor
ihrem Erwerb entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben des KAGB bzw.,
soweit diese in den Anlagebedingungen
des Spezial-AIF modifiziert worden sind,
den Vorgaben der Anlagebedingungen des
Spezial-AIF bewertet werden,
(c) die laufende Bewertung der
Vermögensgegenstände und Beteiligungen
an etwaigen anderen Immobilien-
Gesellschaften den gesetzlichen Vorgaben
des KAGB bzw., soweit diese in den
Anlagebedingungen des Spezial-AIF
modifiziert worden sind, den Vorgaben der
Anlagebedingungen des Spezial-AIF
erfolgt. |
|
b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Günzel, Susanne, Vechelde, * ‒.‒.‒‒
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Röling, Christian, Steinhorst Ortsteil Räderloh,
* ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführer:
Nehrig, Fritz Günter Walter, Hannover,
* ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Bestellt als
Geschäftsführer:
Ferchof, Martin, Uder, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
|
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 22.12.2025 hat eine
Neufassung des gesamten Gesellschaftsvertrages
insbesondere in § 3 (zuvor § 2) (Gegenstand) und § 4 (zuvor §
6) (Geschäftsführung und Vertretung) und mit ihr die
Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen.
Ferner wurde § 8 (zuvor § 3) (Geschäftsjahr) geändert sowie
eine Berichtigung der Fassung des § 1 (Firma und Sitz der
Gesellschaft) vorgenommen. |
a)
13.01.2026
Bergemann
b)
Fall 9 |
| 8 |
|
|
b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Williams, Antje, Wolfenbüttel, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführer:
Günzel, Susanne, Vechelde, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
|
|
a)
04.08.2025
Specht
b)
Fall 8 |