Bauernverband Württemberg-Baden Aalen Ostalb e.V., Aalen, (Osterbucher Steige 20, 73431 Aalen).Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 06.12.2011 erfolgt. Gem. § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des erloschenen Vereins ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Bauernverband Württemberg-Baden Aalen Ostalb e.V., Aalen, (Osterbucher Steige 20, 73431 Aalen).Nicht eingetragen: Den Gläubigern des erloschenen Vereins ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Bauernverband Württemberg-Baden Aalen Ostalb e.V., Aalen, (Osterbucher Steige 20, 73431 Aalen).Der Verein (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22. November 2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 18. Oktober 2010 und 20.10.210 mit dem eingetragenen Verein "Bauernverband Kreis Schwäbisch Gmünd e.V." mit Sitz in Schwäbisch Gmünd (Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, VR 157) (übertragender Rechtsträger) zur Neugründung des Vereins "Bauernverband Ostalb e.V." mit Sitz in Aalen verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des neu gegründeten Vereins wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des Vereins ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.