HRB 15872 B: Berliner Volksbank Beteiligungs GmbH, Berlin, c/o Berliner Volksbank e.G., Wittestraße 30 R, 13509 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.01.2021 ist das Stammkapital um 17.900.000,00 EUR auf 100.000,00 EUR herabgesetzt und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital).
HRB 15872 B: Berliner Volksbank Beteiligungs GmbH, Berlin, c/o Berliner Volksbank e.G., Wittestraße 30 R, 13509 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 10. Neitzel, Christian
HRB 15872 B: Berliner Volksbank Beteiligungs GmbH, Berlin, c/o Berliner Volksbank e.G., Wittestraße 30 R, 13509 Berlin. Geschäftsführer: 12. Klauke, Sebastian, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 15872 B: Berliner Volksbank Beteiligungs GmbH, Berlin, c/o Berliner Volksbank e.G., Wittestraße 30 R, 13509 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: c/o Berliner Volksbank e.G., Wittestraße 30 R, 13509 Berlin
HRB 15872 B: Berliner Volksbank Beteiligungs GmbH, Berlin, Budapester Straße 35, 10787 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.01.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die GKB Geschäftshaus GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 20519 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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