BoLa GmbH & Co. KG, Königswinter (Im Malerwinkel 5, 53604 Bad Honnef). Der Sitz ist von Königswinter nach Bad Honnef verlegt.
BoLa GmbH & Co. KG, Königswinter (An den Erlen 4, 53639 Königswinter). Infolge Ergänzung der Vertretungsregelung nunmehr: Persönlich haftender Gesellschafter: BoLa Verwaltungs-GmbH, Königswinter (Amtsgericht Siegburg HRB 9209)mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters sind für Geschäfte mit der Gesellschaft nur von den Besschränkungen des § 181 BGB befreit, so weit ihnen auch von dem persönlich haftenden Gesellschafter die Befreiung nach § 181 BGB erteilt worden ist.
BoLa GmbH & Co. KG, Königswinter (An den Erlen 4, 53639 Königswinter, Die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der auch in Erbbaurechten bestehen kann. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: BoLa Verwaltungs-GmbH, Königswinter (Siegburg HRB 9209). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der BoLa Grundbesitzgesellschaft mbH, Königswinter (Amtsgericht Siegburg HRB 9210) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.12.2005 und 13.12.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.