HRB 9248: CD Verwaltungs GmbH, Ostbevern, Vossko-Allee 1, 48346 Ostbevern. Prokura erloschen: Lackhove, Hugo, Glandorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 9248: CD Verwaltungs GmbH, Ostbevern, Vossko-Allee 1, 48346 Ostbevern. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Greiling, Timo, Nordwalde, * ‒.‒.‒‒.
CD Verwaltungs GmbH, Ostbevern, Vossko-Allee 1, 48346 Ostbevern. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2010 mit der VL Vosskötter Liqiditätsmanagement GmbH mit Sitz in Ostbevern (AG Münster HRB 11711) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VOSSKO-Tiefkühlkost GmbH, Ostbevern, Vossko-Allee 1, 48346 Ostbevern. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.07.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.07.2010 und der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 30.07.2010 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Vosskötter GmbH & Co. KG mit Sitz in Ostbevern (Amtsgericht Münster HRA 7072) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VOSSKO-Tiefkühlkost GmbH, Ostbevern, Vossko-Allee 1, 48346 Ostbevern. Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Weiterhin wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: CD Verwaltungs GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft ist insbesondere berufen, sich als persönlich haftende Gesellschafterin an der Vosskötter GmbH & Co. KG mit Sitz in Ostbevern, AG Münster, HR A 7072 zu beteiligen, und zwar ohne das Recht und die Pflicht zur Leistung einer Einlage in diese Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2010 mit der Vosskötter-Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Ostbevern (AG Münster HRB 9547) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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