Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung |
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, in-
ländische Geschäftsan-
schrift, empfangsberech-
tigte Person, Zweignieder-
lassungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens |
Grund- oder
Stammkapital |
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Vorstand, Leitungsorgan, ge-
schäftsführende Direktoren,
persönlich haftende Gesell-
schafter, Geschäftsführer,
Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a)
Rechtsform, Beginn, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse |
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen |
6 |
|
|
|
|
b)
Auf Grund des Verschmelzungs-
vertrages vom 19.06.2025 mit
Ergänzung vom 03.07.2025 und
der Zustimmungsbeschlüsse vom
19.06.2025 und vom 04.07.2025
ist die VOVIS Car Fleetmanage-
ment GmbH mit Sitz in Rendsburg
(Amtsgericht Kiel, HRB 17127
KI) durch Übertragung ihres Ver-
mögens unter Auflösung ohne Ab-
wicklung als Ganzes auf die Gesell-
schaft verschmolzen. |
a)
07.07.2025
Zanoth |
HRB 17805 KI: Ceravis AG, Rendsburg, Kieler Straße 211, 24768 Rendsburg. Eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder ist eingereicht worden.
HRB 17805 KI: Ceravis AG, Rendsburg, Kieler Straße 211, 24768 Rendsburg. Eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder ist eingereicht worden.
HRB 17805 KI: Ceravis AG, Rendsburg, Kieler Straße 211, 24768 Rendsburg. Eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder ist eingereicht worden.
HRB 17805 KI: Ceravis AG, Rendsburg, Kieler Straße 211, 24768 Rendsburg. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.06.2018 ist die Nordkorn Saaten GmbH mit Sitz in Güstrow (Amtsgericht Rostock, HRB 7676) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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