HRA 3372:Cinemedia Düren GmbH & Co. KG, Düren, Berzbuirer Straße 20, 52355 Düren.Nunmehr: Einzelkaufmann unter der Firma: Cinemedia Düren e.K. Vettweiß. Geschäftsanschrift: Maiglöckchenweg 20, 52391 Vettweiß. Ausgechieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Cinemedia GmbH, Kreuzau (Amtsgericht Düren HRB 2974). Inhaber: Klinkhammer, Rolf-Peter, Vettweiß, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Rolf-Peter Klinkhammer, Vettweiß, * ‒.‒.‒‒ ist nunmehr Alleininhaber. Die Firma ist durch Beifügung des Rechtsformzusatzes geändert. Der Sitz ist nach Vettweiß verlegt.
HRA 3372:Cinemedia Düren GmbH & Co. KG, Düren, Berzbuirer Straße 20, 52355 Düren.Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.05.2014 wirksam geworden.
HRA 3372:Cinemedia Düren GmbH & Co. KG, Düren, Berzbuirer Straße 20, 52355 Düren.(ist der Betrieb von Videowänden zu Werbezwecken.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Berzbuirer Straße 20, 52355 Düren. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Cinemedia GmbH, Kreuzau (Amtsgericht Düren HRB 2974), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Cinemedia GmbH mit Sitz in Kreuzau (Amtsgericht Düren - HRB 2974 -) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 15.04.2014 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 15.04.2014. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.