HRA 115519: Collins GmbH & Co. KG, Hamburg, Werner-Otto-Straße 1-7, 22179 Hamburg. Aufgrund Verschmelzung mit der Otto (GmbH & Co. KG), Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 62024) nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: Collins Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 121195). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Otto (GmbH & Co KG), Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 62024), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 115519: Collins GmbH & Co. KG, Hamburg, Domstraße 10, 20095 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Werner-Otto-Straße 1-7, 22179 Hamburg.
HRA 115519:Collins GmbH & Co. KG, Hamburg, Christoph-Probst-Weg 4, 20251 Hamburg.Änderung zur Geschäftsanschrift: Domstraße 10, 20095 Hamburg.
Antevorte GmbH & Co. KG, Hamburg, Christoph-Probst-Weg 4, 20251 Hamburg. Neue Firma: Collins GmbH & Co. KG. Geändert (Umfirmierung), nun Persönlich haftender Gesellschafter: Collins Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 121195). Die Firma ist geändert worden.
Antevorte GmbH & Co. KG, Hamburg, Christoph-Probst-Weg 4, 20251 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.06.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.06.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.06.2013 mit der NetImpact Framework GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 116583) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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