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c)
Hauptgegenstand der Gesell-
schaft ist die treuhänderische
Wahrnehmung der ihr von Sen-
deunternehmen und Presse-
verlegern übertragenen und/
oder eingeräumten Rechte und
Ansprüche, die sich aus Ur-
heberrechtsgesetzen für die-
se Unternehmen ergeben, so-
wie die Verteilung der erziel-
ten Einnahmen an Sendeunter-
nehmen und/oder Pressever-
leger, die mit der Gesellschaft
einen Wahrnehmungsvertrag
geschlossen haben ("Berech-
tigte"). Ferner ist Gegenstand
der Gesellschaft die Geltend-
machung ihr von den Berech-
tigten übertragener und/oder
eingeräumter Ansprüche aus
anderen Rechtsgebieten (z.B.
aus Delikt oder aufgrund von
Verstößen gegen Kartell- oder
Wettbewerbsrecht oder Vor-
schriften zur Marktregulie-
rung), die im Zusammenhang
mit der Verwertung von Funk-
sendungen oder Presseveröf-
fentlichungen stehen oder aus
der treuhänderischen Wahr-
nehmung der ihr übertragenen
und/oder eingeräumten Rech-
te der Berechtigten resultieren,
einschließlich der Verteilung
der erzielten Einnahmen an die
Berechtigten.
Die Gesellschaft kann alle Ge-
schäfte betreiben, die dem Ge-
sellschaftszweck unmittelbar
oder mittelbar dienen. Sie ist
insbesondere befugt, sich zur
Erreichung dieses Zweckes an
Zusammenschlüssen ande-
rer Verwertungsgesellschaf-
ten oder an gleichartigen Un-
ternehme zu beteiligen. Sie
auch berechtigt, Inkassoman-
date von anderen Verwertungs-
gesellschaften zu überneh-
men. Weiterhin kann die Ge-
sellschaft neben den originä-
ren Leistungsschutzrechten
von Unternehmen (Sendeun-
ternehmen und/oder Presse-
verlegern) auch die den Unter-
nehmen eingeräumten und/
oder übertragenen urheber-
rechtlichen Nutzungsrechte,
Leistungsschutzrechte und
Vergütungsansprüche treu-
händerisch wahrnehmen, so-
weit sie für die Verwertung
der Presseveröffentlichungen
oder der Funksendungen erfor-
derlich sind bzw. damit im Zu-
sammenhang stehen. Die Ge-
sellschaft kann ferner zur Gel-
tendmachung insbesondere
auch von Ansprüchen aus De-
likt oder aufgrund von Verstö-
ßen gegen Kartell- oder Wett-
bewerbsrecht oder Vorschrif-
ten zur Marktregulierung jeder
Art selbst tätig werden, diese
Ansprüche durch Dritte geltend
machen (lassen) oder auch mit
Dritten zusammenarbeiten und
alle in diesem Zusammenhang
anfallenden bzw. hierfür sinn-
vollen Rechtsgeschäfte täti-
gen.
Die Gesellschaft ist verpflich-
tet, bei der Wahrnehmung neu-
er Rechte und/oder Vergü-
tungsansprüche zur Wahrung
der Verteilungsgerechtigkeit
die betroffenen Berechtigten
im Verhältnis der zu erwarte-
ten Einnahmen der jeweiligen
Unternehmen vorab an den
Kosten der Wahrnehmung und
Durchsetzung der Rechte zu
beteiligen. |
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a)
Durch Beschluss der Gesell-
schafterversammlung vom
24.03.2026 ist der Gesell-
schaftsvertrag geändert in § 2
(Gegenstand) sowie den §§ 11
und 12. |
a)
01.04.2026
Berge |
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a)
Durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vom 21.03.2024
ist der Gesellschaftsvertrag geän-
dert in §§ 5 (Stammkapital und
Aufnahme neuer Gesellschafter), 6
(Verfügung über und Belastung von
Geschäftsanteilen), 8 (Geschäfts-
führungsbefugnisse der Geschäfts-
führung), 9 (Gesellschafterver-
sammlung), 10 (Aufsichtsrat), 11
(Sitzungen des Aufsichtsrats), 12
(Berechtigtenversammlung und
Wahl der Delegierten), 13 (Jahres-
abschluss) und 15 (Einziehung von
Geschäftsanteilen). |
a)
06.05.2024
Dr. Weiland |
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b)
Nicht mehr Geschäftsführer:
2. Runde, Markus
Geschäftsführer:
7.
Jury-Fischer, Christine, * ‒.‒.‒‒,
Berlin |
Nicht mehr Prokurist:
2. Dr. Jury-Fischer, Christine |
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a)
14.06.2023
Schuricht-Salein |
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b)
Nicht mehr Geschäftsführer:
6. Schwennicke, Christoph |
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a)
29.03.2023
Schuricht-Salein |
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c)
Die treuhänderische Wahrneh-
mung der ihr von Sendeunterneh-
men und Presseverlegern über-
tragenen und/oder eingeräumten
Rechte und Ansprüche, die sich
aus dem Urheberrechtsgesetz für
diese Unternehmen ergeben, so-
wie die Verteilung der erzielten
Einnahmen an Sendeunternehmen
und/oder Presseverleger, die mit
der Gesellschaft einen Wahrneh-
mungsvertrag geschlossen haben
("Berechtigte"). Die Gesellschaft
kann alle Geschäfte betreiben, die
dem Gesellschaftszweck unmittel-
bar oder mittelbar dienen. Sie ist
insbesondere befugt, sich zur Er-
reichung dieses Zweckes an Zu-
sammenschlüssen anderer Ver-
wertungsgesellschaften oder an
gleichartigen Unternehmen zu be-
teiligen. Sie ist auch berechtigt,
Inkassomandate von anderen Ver-
wertungsgesellschaften zu über-
nehmen. Weiterhin kann die Ge-
sellschaft neben den originären
Leistungsschutzrechten von Un-
ternehmen (Sendeunternehmen
und/oder Presseverlegern) auch
die den Unternehmen eingeräum-
ten und/oder übertragenen urhe-
berrechtlichen Nutzungsrechte,
Leistungsschutzrechte und Ver-
gütungsansprüche treuhänderisch
wahrnehmen, soweit sie für die
Verwertung der Presseveröffentli-
chungen oder der Funksendungen
erforderlich sind bzw. damit im
Zusammenhang stehen. Die Ge-
sellschaft ist verpflichtet, bei der
Wahrnehmung neuer Rechte und/
oder Vergütungsansprüche zur
Wahrung der Verteilungsgerech-
tigkeit die betroffenen Berechtig-
ten im Verhältnis der zu erwarte-
ten Einnahmen der jeweiligen Un-
ternehmen vorab an den Kosten
der Wahrnehmung und Durchset-
zung der Rechte zubeteiligen. |
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a)
Durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vom 31.03.2022
ist der Gesellschaftsvertrag geän-
dert in § 2 (Gegenstand) und § 5
(Aufnahmne neuer Gesellschafter). |
a)
22.08.2022
Dr. Kuhlmann |