D-M-S Dienstleistungsagentur für Media und Sponsoring GmbH & Co.KG, Kreuztal (Hagener Str. 261, 57223 Kreuztal). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: SL GmbH & Co. KG, Düsseldorf (AG Düsseldorf HR A 14574), von der Vertretung ausgeschlossen.
D-M-S Dienstleistungsagentur für Media und Sponsoring GmbH & Co.KG, Kreuztal (Hagener Str. 261, 57223 Kreuztal, Die Agentur für Beratung, Planung und Einkauf im Bereich Media, Sponsoring und Events sowie die Planung und Erstellung von Außenwerbeanlagen und Fahrzeugbeschriftungen, wobei Tätigkeiten im Bereich Media, Sponsoring und Events nur für Unternehmen der Unternehmensgruppe der Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG (verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG unter Einschluß von Schwesterunternehmen) ausgeführt werden dürfen.Die Gesellschaft ist berechtigt, sich auch an anderen Unternehmen gleicher und verwandter Art zu beteiligen, sowie alle Geschäfte auszuführen, die im Hinbick auf den vorgenannten Zweck in ihrem Interesse liegen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: D-M-S Verwaltungs-GmbH, Kreuztal (Amtsgericht Siegen, HRB 7547), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der D-M-S Dienstleitungsagentur für Media und Sponsoring GmbH, Kreuztal (AG Siegen - HR B 4093) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28. August 2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.