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DIE BRÜCKE -Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e.V.-, Uelzen (VR 850)

Firmendaten

Anschrift
An den Zehn Eichen 50
29525 Uelzen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0581/3895-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.bruecke-uelzen.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 850
Amtsgericht: Lüneburg
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die DIE BRÜCKE -Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e.V.- aus Uelzen ist im Handelsregister Lüneburg unter der Nummer VR 850 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die DIE BRÜCKE -Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e.V.- ihren Standort nicht geändert. Die DIE BRÜCKE -Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e.V.- weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 14.03.2024)

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Registermeldungen 1

Calendar 30.08.2007
Veränderung

DIE BRÜCKE -Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e.V.-, Uelzen (An den zehn Eichen 50, 29525 Uelzen). Die Mitgliederversammlung vom 12.07.2007 hat die Neufassung der Satzung und die Zustimmung zur Ausgliederung der Psychiatrischen Klinik Uelzen auf die Psychiatrische Klinik Uelzen gemeinnützige GmbH (Amtsgericht Lüneburg HRB 200877) beschlossen. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wurde am 19.07.2007 geschlossen, die übernehmende Gesellschaft hat dem Vertrag am 19.07.2007 zugestimmt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.