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c)
(1) Der Landkreis Würzburg überträgt dem KU
1. die Aufgabe, die Bevölkerung mit
Krankenhaus- und Altenhilfeleistungen zu
versorgen,
2. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem
Landkreis nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz
und dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz
zustehen und die nicht im Wege
der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt
werden oder durch Rechtsverordnung nach
Art. 5 BayAbfG übertragen sind,
3. alle Aufgaben und Befugnisse die dem
Landkreis nach dem Gesetz über die
Kostenfreiheit des Schulwegs
(Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)
zustehen,
4. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem
Landkreis nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und
dem Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
übertragen sind,
5. die Durchführung von Linienverkehren des
öffentlichen Personennahverkehrs und von
Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen
des Personenbeförderungsgesetzes im
Landkreis Würzburg und in den angrenzenden
Bereichen sowie in der Stadt Würzburg,
6. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem
Landkreis nach Teil 9 des Gesetzes zur
Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und
den sich darauf beziehenden
Ausführungsverordnungen zustehen,
7. die Reinigung von Einrichtungen, die der
Landkreis in Erfüllung seiner Aufgaben nutzt,
sowie
8. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem
Landkreis bei der Bezüge- und
Entgeltabrechnung für seine Beamten und
sonstigen Beschäftigten zustehen.
(2) Dem KU wird das Recht eingeräumt,
anstelle des Landkreises Satzungen und -
soweit Landesrecht zu deren Erlass
ermächtigt - auch Verordnungen für das
gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet
zu erlassen und zu vollziehen.
(3) Weitere Aufgaben können nur durch
Änderung der Unternehmenssatzung
übertragen werden, die der vorherigen
Beratung und Beschlussfassung im Kreistag
bedarf.
(4) Das KU kann im Rahmen der Gesetze
Aufgaben auch für Gemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften und sonstige
Dritte wahrnehmen, soweit die Aufgaben mit
den in den vorstehenden Absätzen
übertragenen Tätigkeiten in Zusammenhang
stehen.
(5) Das KU kann Aufgaben der
Schülerbeförderung für Gemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften und
Schulverbänden übernehmen, die diese kraft
Gesetzes zu erfüllen haben. Das KU ist in
diesem Zusammenhang zum Abschluss von
Zweckvereinbarungen ermächtigt.
(6) Das KU kann die Durchführung der
Personalverwaltung einschließlich der Entgelt-
und Bezügeabrechnung für Gemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften, Zweck- und
Schulverbände im Landkreis Würzburg
übernehmen, die diese kraft Gesetzes oder
aufgrund von Aufgaben- und
Befugnisübertragung zu erfüllen haben. Das
KU ist in diesem Zusammenhang zum
Abschluss von Zweckvereinbarungen
ermächtigt. Das KU ist auch ermächtigt,
mittels Vertrag die Durchführung der
Personalverwaltung und Entgeltabrechnung
von kommunalen Unternehmen, an denen der
Landkreis Würzburg beteiligt ist, zu
übernehmen.
(7) Das KU kann die Geschäftsbesorgung im
Rahmen seiner Aufgabenerfüllung oder
Annextätigkeit zur Kapazitätsauslastung für
Zweckverbände übernehmen, in denen der
Landkreis Mitglied ist.
(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz
1 kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben-
und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten,
die die Aufgaben des KU fördern und
wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.
Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür
auch andere Unternehmen errichten und sich
an anderen Unternehmen beteiligen. Die für
den Landkreis geltenden Vorschriften über die
Errichtung von und Beteiligung an
Unternehmen sind entsprechend anzuwenden.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die
Haftung des KU auf seine Einlagen begrenzt
ist, sofern sich eine Haftungsbegrenzung nicht
bereits aus der Unternehmensform ableiten
lässt. |
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a)
Die Satzung wurde am 22.07.2024 in §§ § 1 Abs. 3 (Sitz), § 2
(Gegenstand des Kommunalunternehmens), § 4
(Vorstand), § 5 (Verwaltungsrat), § 6 (Zuständigkeit des
Verwaltungsrats),
§ 7 (Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats), §
8
(Verpflichtungserklärungen) und § 9 (Wirtschaftsführung,
Rechnungswesen)
geändert.
Ferner wurde ein neuer § 10 (Jahresabschluss, Lagebericht,
Prüfung)
der Satzung eingefügt.
Der bisherige § 10 (Behindertenbeauftragte) wird unverändert
zum
neuen § 11.
Es wurde weiter ein neuer § 12 (Öffentliche Bekanntmachungen)
der
Satzung eingefügt.
Der bisherige § 11 (Übergangsregelungen und Inkrafttreten) der
Satzung
wurde aufgehoben und als § 13 (In Krafttreten) der Satzung neu
gefasst. |
a)
17.04.2025
Gutfrucht |
18 |
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Prokura erloschen:
Selsam, Juliane, Würzburg, * ‒.‒.‒‒
Prokura geändert, nun:
Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung
und Belastung von Grundstücken:
Joachim, Matthias, Theilheim, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
30.01.2025
Gutfrucht |