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c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt,
nun:
Leistungsbereich: Pädagogische
Fachberatung
1. Die Kooperation zwischen externen
Kooperationspartnern und der Gesellschaft
soll durch die pädagogische Fachberatung
ein zentraler Schlüssel für die
Qualitätsentwicklung in den
Kindertageseinrichtungen ermöglichen.
Diese stellt eine Schnittstellenfunktion im
Gesamtsystem der Erziehung, Bildung und
Betreuung der Kinder dar. Die
pädagogische Fachberatung ist das
Bindeglied zwischen den
Kindertageseinrichtungen und dem
Magistrat/ Träger. Sie dient als effektives
Steuerungs- und Unterstützungsinstrument
für die Qualitätsentwicklung,
Qualitätssicherung und Evaluation in der
Kinderbetreuung.
2. Die Sicherung der Qualitätsstandards
und Begleitung bei der Umsetzung der
gesetzlichen Grundlagen werden seitens
der Gesellschaft in den Einrichtungen vor
Ort im Zusammenspiel mit der Amtsleitung,
den KiTa- Leitungen und den Teams
besprochen und evaluiert.
3 .Durch die Kooperation mit externen
Trägern soll die Weiterentwicklung und
Erstellung der pädagogischen
Konzeptionen und ihrer Schwerpunkte
beratend und kontinuierlich unterstützt
werden.
4. Diese Kooperation beinhaltet u. a. die
Übernahme folgender Aufgabenbereiche
und Zuständigkeiten durch die Gesellschaft:
- Ansprechstelle für die
Kindertageseinrichtungen bei
pädagogischen Angelegenheiten
- Fachliche Beratung zum Hessischen
Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder
von 0-10 Jahren. Zudem wird die
Koordinierung und Steuerung
trägerorientierter Aufgaben gemäß BEP
durch eine qualifizierte BEP- und
Schwerpunkt-KiTa-Fachberatung
gewährleistet.
- Implementierung und Begleitung von QM-
Prozessen auf der Grundlage trägereigener
QM-Strukturen
- Durchführung und Organisation von Fort-
und Weiterbildungen, bspw. auch
einrichtungsübergreifende Fachtage,
Vorträge, Workshops und Fortbildungen
- Wahrnehmung von
Außendiensttätigkeiten, ggf. auch in
Abendstunden bspw. Teambesuche am
Abend in Einrichtungen, Elternabende usw.
- ein regelmäßiger Austausch über
pädagogische Fragen und
Handlungsweisen sowie auch die
Moderation und Vor- und Nachbereitung
von Leitungstreffen, BEP-Treffen,
städtischen Arbeitskreisen und
themenzentrierten Dienstbesprechungen in
den Einrichtungen
- Zudem werden folgende
Beratungsformen, darunter z.B. Kollegialer
Austausch mit der Leitung, Beratung mit
dem (Leitungs-)Team, Austausch über E-
Mails, Telefonische Beratung,
Einrichtungsbesuche, Konzeptionstage,
Hospitationen seitens der pädagogischen
Fachberatung angeboten.
- eine regelmäßige und selbstständige
Berichterstattung an die Amtsleitung/
Geschäftsführung der
Kinderbetreuungseinrichtungen
- Ansprechpartner zum Thema
„Sozialpädagogische
Kindertageseinrichtungen“ gegenüber dem
Vertragspartner bei politisch zu
diskutierenden Angelegenheiten
5. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch den Kooperationspartner,
dieser kommt für alle entstehenden Kosten,
die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf.
6. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
unmittelbar und mittelbar mit anderen
Kooperationspartnern
zusammenzuarbeiten, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Ferienprogramm für
externe Träger/ Unternehmen
1. Der Zweck der Gesellschaft ist die
Förderung der Erziehung, Bildung und
Persönlichkeitsentfaltung von Kindern in
der Ferienbetreuung.
2.Die Gesellschaft strebt die Verbindung
und Zusammenführung aller Personen an,
die am Wohle der betreuten Kinder der
Auftraggeber interessiert sind. Hierzu
gehört das Betreuungspersonal, die
Auftraggeber und Eltern.
3. Beschaffung von externen
pädagogischen - und sonstigen
Betreuungspersonen, Bereitstellung von
zusätzlichen Angeboten zur Förderung und
Unterstützung von Kindern (zum Beispiel
kreative Angebote, Ausflüge, Experimente
usw.) zu ermöglichen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
sich unmittelbar und mittelbar an anderen
Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Leistungs- und
Qualitätsvereinbarung gem. § 77 SGB VIII /
§ 123 SGB IX über die Erbringung von
Leistungen zur schulischen Teilhabe
(Teilhabeassistenz an Schulen)
Die Kooperation zwischen dem Schulträger,
dem Jugendamt sowie dem Amt für soziale
Teilhabe und Rehabilitation und der
Gesellschaft erfüllt den Zweck zur
Erbringung von Leistungen zur schulischen
Teilhabe (Teilhabeassistenz an Schulen).
1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß
§§ 90, 99 und 112 SGB IX sowie § 35a
SGB VIII durch den Einsatz von
Teilhabeassistenten (im Folgenden „THA“
genannt).
1.1. Die Leistung wird für Kinder oder
Jugendliche erbracht, die durch eine
seelische Behinderung im Sinne des § 35a
SGB VIII in ihrer Fähigkeit, an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
sind oder von einer solchen seelischen
Behinderung bedroht sind und deren
Beeinträchtigung sich auf die Teilhabe an
Bildung auswirkt. Die Leistungen der
Schule reichen im individuellen Fall nicht
aus, um der Teilhabebeeinträchtigung
entgegenzuwirken.
1.2. Zielgruppe der Vereinbarung sind
weiterhin Schülerinnen und Schüler, die
nach § 99 SGB IX leistungsberechtigt sind
und die aufgrund ihrer
behinderungsbedingten Einschränkungen
für den Schulbesuch auf individuelle Hilfe
angewiesen sind. Es handelt sich dabei um
Schülerinnen und Schüler mit einer
geistigen, körperlichen, sinnes- oder
Mehrfachbehinderung, die wesentlich an
der gleichberechtigten Teilhabe
eingeschränkt sind, oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Die Leistung ist längstens bis zum Ende der
Sekundarstufe II zu erbringen.
2. Ziel der Leistungen ist es, junge
Menschen mit Behinderung beim
Schulbesuch, der Teilhabe am Unterricht,
der Integration in den Klassenverband
sowie der Teilhabe am Schulleben zu
unterstützen, deren Selbstständigkeit zu
fördern und sie zum weitgehend
eigenständigen Schulbesuch zu befähigen.
3. Die Feststellung des Hilfebedarfes erfolgt
als Voraussetzung einer Hilfegewährung im
Rahmen der Gesamtplanung durch den
Schulträger.
4. Die auf der Grundlage dieser
Vereinbarung erbrachten Leistungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht übersteigen. Art und
Umfang der Leistung richten sich nach der
Bewilligung durch den Schulträger.
5. Der Geltungsbereich umfasst die Hilfe
zur Schulbildung soweit diese in die
Zuständigkeit des Schulträgers fällt.
6. Zur Erfüllung des Leistungsanspruchs
übernimmt der Schulträger nach Maßgabe
der Bestimmungen des SGB IX sowie SGB
VIII die angemessenen Kosten. Der
Leistungserbringer führt die
Hilfemaßnahmen durch.
7. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch das Jugendamt und das
Amt für soziale Teilhabe und Rehabilitation,
diese kommen für alle entstehenden
Kosten, die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf. |
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a)
04.11.2025
Weseloh
b)
Fall 3 |
| 2 |
c)
Leistungsbereich: Pädagogische
Fachberatung
1. Die Kooperation zwischen externen
Kooperationspartnern und der Gesellschaft
soll durch die pädagogische Fachberatung
ein zentraler Schlüssel für die
Qualitätsentwicklung in den
Kindertageseinrichtungen ermöglichen.
Diese stellt eine Schnittstellenfunktion im
Gesamtsystem der Erziehung, Bildung und
Betreuung der Kinder dar. Die
pädagogische Fachberatung ist das
Bindeglied zwischen den
Kindertageseinrichtungen und dem
Magistrat/ Träger. Sie dient als effektives
Steuerungs- und Unterstützungsinstrument
für die Qualitätsentwicklung,
Qualitätssicherung und Evaluation in der
Kinderbetreuung.
2. Die Sicherung der Qualitätsstandards
und Begleitung bei der Umsetzung der
gesetzlichen Grundlagen werden seitens
der Gesellschaft in den Einrichtungen vor
Ort im Zusammenspiel mit der Amtsleitung,
den KiTa- Leitungen und den Teams
besprochen und evaluiert.
3 .Durch die Kooperation mit externen
Trägern soll die Weiterentwicklung und
Erstellung der pädagogischen
Konzeptionen und ihrer Schwerpunkte
beratend und kontinuierlich unterstützt
werden.
4. Diese Kooperation beinhaltet u. a. die
Übernahme folgender Aufgabenbereiche
und Zuständigkeiten durch die Gesellschaft:
- Ansprechstelle für die
Kindertageseinrichtungen bei
pädagogischen Angelegenheiten
- Fachliche Beratung zum Hessischen
Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder
von 0-10 Jahren. Zudem wird die
Koordinierung und Steuerung
trägerorientierter Aufgaben gemäß BEP
durch eine qualifizierte BEP- und
Schwerpunkt-KiTa-Fachberatung
gewährleistet.
- Implementierung und Begleitung von QM-
Prozessen auf der Grundlage trägereigener
QM-Strukturen
- Durchführung und Organisation von Fort-
und Weiterbildungen, bspw. auch
einrichtungsübergreifende Fachtage,
Vorträge, Workshops und Fortbildungen
- Wahrnehmung von
Außendiensttätigkeiten, ggf. auch in
Abendstunden bspw. Teambesuche am
Abend in Einrichtungen, Elternabende usw.
- ein regelmäßiger Austausch über
pädagogische Fragen und
Handlungsweisen sowie auch die
Moderation und Vor- und Nachbereitung
von Leitungstreffen, BEP-Treffen,
städtischen Arbeitskreisen und
themenzentrierten Dienstbesprechungen in
den Einrichtungen
- Zudem werden folgende
Beratungsformen, darunter z.B. Kollegialer
Austausch mit der Leitung, Beratung mit
dem (Leitungs-)Team, Austausch über E-
Mails, Telefonische Beratung,
Einrichtungsbesuche, Konzeptionstage,
Hospitationen seitens der pädagogischen
Fachberatung angeboten.
- eine regelmäßige und selbstständige
Berichterstattung an die Amtsleitung/
Geschäftsführung der
Kinderbetreuungseinrichtungen
- Ansprechpartner zum Thema
„Sozialpädagogische
Kindertageseinrichtungen“ gegenüber dem
Vertragspartner bei politisch zu
diskutierenden Angelegenheiten
5. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch den Kooperationspartner,
dieser kommt für alle entstehenden Kosten,
die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf.
6. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
unmittelbar und mittelbar mit anderen
Kooperationspartnern
zusammenzuarbeiten, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Ferienprogramm für
externe Träger/ Unternehmen
1. Der Zweck der Gesellschaft ist die
Förderung der Erziehung, Bildung und
Persönlichkeitsentfoltung von Kindern in
der Ferienbetreuung.
2.Die Gesellschaft strebt die Verbindung
und Zusammenführung aller Personen an,
die am Wohle der betreuten Kinder der
Auftraggeber interessiert sind. Hierzu
gehört das Betreuungspersonal, die
Auftraggeber und Eltern.
3. Beschaffung von externen
pädagogischen - und sonstigen
Betreuungspersonen, Bereitstellung von
zusätzlichen Angeboten zur Förderung und
Unterstützung von Kindern (zum Beispiel
kreative Angebote, Ausflüge, Experimente
usw.) zu ermöglichen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
sich unmittelbar und mittelbar an anderen
Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Leistungs- und
Qualitätsvereinbarung gem. § 77 SGB VIII /
§ 123 SGB IX über die Erbringung von
Leistungen zur schulischen Teilhabe
(Teilhabeassistenz an Schulen)
Die Kooperation zwischen dem Schulträger,
dem Jugendamt sowie dem Amt für soziale
Teilhabe und Rehabilitation und der
Gesellschaft erfüllt den Zweck zur
Erbringung von Leistungen zur schulischen
Teilhabe (Teilhabeassistenz an Schulen).
1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß
§§ 90, 99 und 112 SGB IX sowie § 35a
SGB VIII durch den Einsatz von
Teilhabeassistenten (im Folgenden „THA“
genannt).
1.1. Die Leistung wird für Kinder oder
Jugendliche erbracht, die durch eine
seelische Behinderung im Sinne des § 35a
SGB VIII in ihrer Fähigkeit, an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
sind oder von einer solchen seelischen
Behinderung bedroht sind und deren
Beeinträchtigung sich auf die Teilhabe an
Bildung auswirkt. Die Leistungen der
Schule reichen im individuellen Fall nicht
aus, um der Teilhabebeeinträchtigung
entgegenzuwirken.
1.2. Zielgruppe der Vereinbarung sind
weiterhin Schülerinnen und Schüler, die
nach § 99 SGB IX leistungsberechtigt sind
und die aufgrund ihrer
behinderungsbedingten Einschränkungen
für den Schulbesuch auf individuelle Hilfe
angewiesen sind. Es handelt sich dabei um
Schülerinnen und Schüler mit einer
geistigen, körperlichen, sinnes- oder
Mehrfachbehinderung, die wesentlich an
der gleichberechtigten Teilhabe
eingeschränkt sind, oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Die Leistung ist längstens bis zum Ende der
Sekundarstufe II zu erbringen.
2. Ziel der Leistungen ist es, junge
Menschen mit Behinderung beim
Schulbesuch, der Teilhabe am Unterricht,
der Integration in den Klassenverband
sowie der Teilhabe am Schulleben zu
unterstützen, deren Selbstständigkeit zu
fördern und sie zum weitgehend
eigenständigen Schulbesuch zu befähigen.
3. Die Feststellung des Hilfebedarfes erfolgt
als Voraussetzung einer Hilfegewährung im
Rahmen der Gesamtplanung durch den
Schulträger.
4. Die auf der Grundlage dieser
Vereinbarung erbrachten Leistungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht übersteigen. Art und
Umfang der Leistung richten sich nach der
Bewilligung durch den Schulträger.
5. Der Geltungsbereich umfasst die Hilfe
zur Schulbildung soweit diese in die
Zuständigkeit des Schulträgers fällt.
6. Zur Erfüllung des Leistungsanspruchs
übernimmt der Schulträger nach Maßgabe
der Bestimmungen des SGB IX sowie SGB
VIII die angemessenen Kosten. Der
Leistungserbringer führt die
Hilfemaßnahmen durch.
7. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch das Jugendamt und das
Amt für soziale Teilhabe und Rehabilitation,
diese kommen für alle entstehenden
Kosten, die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf. |
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Einzelprokura:
Skujat, Susanne, Langenselbold, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen
Prokuristen:
Kauffeld, Maxine, Langenselbold, * ‒.‒.‒‒ |
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 10.10.2025 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand)
beschlossen. |
a)
24.10.2025
Weseloh
b)
Fall 2 |