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DiGuLa Die Gute Laune gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt), Langenselbold (HRB 96980)

Firmendaten

Anschrift
Robert-Koch-Str. 31
63505 Langenselbold
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 06184/2057596
Fax: keine Angabe
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: die-gute-laune.de
Netzwerke:
Zusammenfassung der Unternehmens-Webseite
Die Webseite bietet Informationen zu Schul- und Kindertagesstätten, inklusive Betreuungsplatzanfragen, Schulbegleitung und Fachberatung. Es werden verschiedene Fortbildungen und Fachtage zu Themen wie Kinderschutz, Mundgesundheit, Bewegung, Sozialraumvernetzung und MINT angeboten. Zudem gibt es Ausleihmaterialien wie Taschen und Kisten zu Themen wie Vielfalt und Kinderrechte. Der Standort und Kontaktmöglichkeiten sind ebenfalls auf der Seite verfügbar.
Keywords
Sozialraumvernetzung Schulbegleitung MINT KiTa Kinderschutz Kinderrechte Fortbildungen Fachberatung Bewegung Betreuungsplatz
Details zum Unternehmen
Gründung: 2019
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: a: 1,00 EUR - 24.999,99 EUR
Branche: 4 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 96980
Amtsgericht: Hanau
Rechtsform: gUG (haftungsbeschränkt)
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die DiGuLa Die Gute Laune gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) aus Langenselbold ist im Handelsregister Hanau unter der Nummer HRB 96980 verzeichnet. Nach der Gründung am 22.01.2019 hat die DiGuLa Die Gute Laune gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) ihren Standort nicht geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe 'Leistungsbereich: Pädagogische Fachberatung 1. Die Kooperation zwischen externen Kooperationspartnern und der Gesellschaft soll durch die pädagogische Fachberatung ein zentraler Schlüssel für die Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen ermöglichen. Diese stellt eine Schnittstellenfunktion im Gesamtsystem der Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder dar. Die pädagogische Fachberatung ist das Bindeglied zwischen den Kindertageseinrichtungen und dem Magistrat/ Träger. Sie dient als effektives Steuerungs- und Unterstützungsinstrument für die Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Evaluation in der Kinderbetreuung. 2. Die Sicherung der Qualitätsstandards und Begleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen werden seitens der Gesellschaft in den Einrichtungen vor Ort im Zusammenspiel mit der Amtsleitung, den KiTa- Leitungen und den Teams besprochen und evaluiert. 3 .Durch die Kooperation mit externen Trägern soll die Weiterentwicklung und Erstellung der pädagogischen Konzeptionen und ihrer Schwerpunkte beratend und kontinuierlich unterstützt werden. 4. Diese Kooperation beinhaltet u. a. die Übernahme folgender Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten durch die Gesellschaft: - Ansprechstelle für die Kindertageseinrichtungen bei pädagogischen Angelegenheiten - Fachliche Beratung zum Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0-10 Jahren. Zudem wird die Koordinierung und Steuerung trägerorientierter Aufgaben gemäß BEP durch eine qualifizierte BEP- und Schwerpunkt-KiTa-Fachberatung gewährleistet. - Implementierung und Begleitung von QM-Prozessen auf der Grundlage trägereigener QM-Strukturen - Durchführung und Organisation von Fort- und Weiterbildungen, bspw. auch einrichtungsübergreifende Fachtage, Vorträge, Workshops und Fortbildungen - Wahrnehmung von Außendiensttätigkeiten, ggf. auch in Abendstunden bspw. Teambesuche am Abend in Einrichtungen, Elternabende usw. - ein regelmäßiger Austausch über pädagogische Fragen und Handlungsweisen sowie auch die Moderation und Vor- und Nachbereitung von Leitungstreffen, BEP-Treffen, städtischen Arbeitskreisen und themenzentrierten Dienstbesprechungen in den Einrichtungen - Zudem werden folgende Beratungsformen, darunter z.B. Kollegialer Austausch mit der Leitung, Beratung mit dem (Leitungs-)Team, Austausch über E-Mails, Telefonische Beratung, Einrichtungsbesuche, Konzeptionstage, Hospitationen seitens der pädagogischen Fachberatung angeboten. - eine regelmäßige und selbstständige Berichterstattung an die Amtsleitung/ Geschäftsführung der Kinderbetreuungseinrichtungen - Ansprechpartner zum Thema „Sozialpädagogische Kindertageseinrichtungen“ gegenüber dem Vertragspartner bei politisch zu diskutierenden Angelegenheiten 5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Kooperationspartner, dieser kommt für alle entstehenden Kosten, die sich durch die übernommenen Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung ergeben, auf. 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere unmittelbar und mittelbar mit anderen Kooperationspartnern zusammenzuarbeiten, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Leistungsbereich: Ferienprogramm für externe Träger/ Unternehmen 1. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Persönlichkeitsentfaltung von Kindern in der Ferienbetreuung. 2.Die Gesellschaft strebt die Verbindung und Zusammenführung aller Personen an, die am Wohle der betreuten Kinder der Auftraggeber interessiert sind. Hierzu gehört das Betreuungspersonal, die Auftraggeber und Eltern. 3. Beschaffung von externen pädagogischen - und sonstigen Betreuungspersonen, Bereitstellung von zusätzlichen Angeboten zur Förderung und Unterstützung von Kindern (zum Beispiel kreative Angebote, Ausflüge, Experimente usw.) zu ermöglichen. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Leistungsbereich: Leistungs- und Qualitätsvereinbarung gem. § 77 SGB VIII / § 123 SGB IX über die Erbringung von Leistungen zur schulischen Teilhabe (Teilhabeassistenz an Schulen) Die Kooperation zwischen dem Schulträger, dem Jugendamt sowie dem Amt für soziale Teilhabe und Rehabilitation und der Gesellschaft erfüllt den Zweck zur Erbringung von Leistungen zur schulischen Teilhabe (Teilhabeassistenz an Schulen). 1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 99 und 112 SGB IX sowie § 35a SGB VIII durch den Einsatz von Teilhabeassistenten (im Folgenden „THA“ genannt). 1.1. Die Leistung wird für Kinder oder Jugendliche erbracht, die durch eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen seelischen Behinderung bedroht sind und deren Beeinträchtigung sich auf die Teilhabe an Bildung auswirkt. Die Leistungen der Schule reichen im individuellen Fall nicht aus, um der Teilhabebeeinträchtigung entgegenzuwirken. 1.2. Zielgruppe der Vereinbarung sind weiterhin Schülerinnen und Schüler, die nach § 99 SGB IX leistungsberechtigt sind und die aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen für den Schulbesuch auf individuelle Hilfe angewiesen sind. Es handelt sich dabei um Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen, körperlichen, sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die wesentlich an der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt sind, oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Leistung ist längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II zu erbringen. 2. Ziel der Leistungen ist es, junge Menschen mit Behinderung beim Schulbesuch, der Teilhabe am Unterricht, der Integration in den Klassenverband sowie der Teilhabe am Schulleben zu unterstützen, deren Selbstständigkeit zu fördern und sie zum weitgehend eigenständigen Schulbesuch zu befähigen. 3. Die Feststellung des Hilfebedarfes erfolgt als Voraussetzung einer Hilfegewährung im Rahmen der Gesamtplanung durch den Schulträger. 4. Die auf der Grundlage dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Art und Umfang der Leistung richten sich nach der Bewilligung durch den Schulträger. 5. Der Geltungsbereich umfasst die Hilfe zur Schulbildung soweit diese in die Zuständigkeit des Schulträgers fällt. 6. Zur Erfüllung des Leistungsanspruchs übernimmt der Schulträger nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB IX sowie SGB VIII die angemessenen Kosten. Der Leistungserbringer führt die Hilfemaßnahmen durch. 7. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Jugendamt und das Amt für soziale Teilhabe und Rehabilitation, diese kommen für alle entstehenden Kosten, die sich durch die übernommenen Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung ergeben, auf.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 500,00 EUR. Die DiGuLa Die Gute Laune gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) weist zur Zeit drei Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 23.01.2026)

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Registermeldungen 3

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
3 c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt,
nun:
Leistungsbereich: Pädagogische
Fachberatung
1. Die Kooperation zwischen externen
Kooperationspartnern und der Gesellschaft
soll durch die pädagogische Fachberatung
ein zentraler Schlüssel für die
Qualitätsentwicklung in den
Kindertageseinrichtungen ermöglichen.
Diese stellt eine Schnittstellenfunktion im
Gesamtsystem der Erziehung, Bildung und
Betreuung der Kinder dar. Die
pädagogische Fachberatung ist das
Bindeglied zwischen den
Kindertageseinrichtungen und dem
Magistrat/ Träger. Sie dient als effektives
Steuerungs- und Unterstützungsinstrument
für die Qualitätsentwicklung,
Qualitätssicherung und Evaluation in der
Kinderbetreuung.
2. Die Sicherung der Qualitätsstandards
und Begleitung bei der Umsetzung der
gesetzlichen Grundlagen werden seitens
der Gesellschaft in den Einrichtungen vor
Ort im Zusammenspiel mit der Amtsleitung,
den KiTa- Leitungen und den Teams
besprochen und evaluiert.
3 .Durch die Kooperation mit externen
Trägern soll die Weiterentwicklung und
Erstellung der pädagogischen
Konzeptionen und ihrer Schwerpunkte
beratend und kontinuierlich unterstützt
werden.
4. Diese Kooperation beinhaltet u. a. die
Übernahme folgender Aufgabenbereiche
und Zuständigkeiten durch die Gesellschaft:
- Ansprechstelle für die
Kindertageseinrichtungen bei
pädagogischen Angelegenheiten
- Fachliche Beratung zum Hessischen
Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder
von 0-10 Jahren. Zudem wird die
Koordinierung und Steuerung
trägerorientierter Aufgaben gemäß BEP
durch eine qualifizierte BEP- und
Schwerpunkt-KiTa-Fachberatung
gewährleistet.
- Implementierung und Begleitung von QM-
Prozessen auf der Grundlage trägereigener
QM-Strukturen
- Durchführung und Organisation von Fort-
und Weiterbildungen, bspw. auch
einrichtungsübergreifende Fachtage,
Vorträge, Workshops und Fortbildungen
- Wahrnehmung von
Außendiensttätigkeiten, ggf. auch in
Abendstunden bspw. Teambesuche am
Abend in Einrichtungen, Elternabende usw.
- ein regelmäßiger Austausch über
pädagogische Fragen und
Handlungsweisen sowie auch die
Moderation und Vor- und Nachbereitung
von Leitungstreffen, BEP-Treffen,
städtischen Arbeitskreisen und
themenzentrierten Dienstbesprechungen in
den Einrichtungen
- Zudem werden folgende
Beratungsformen, darunter z.B. Kollegialer
Austausch mit der Leitung, Beratung mit
dem (Leitungs-)Team, Austausch über E-
Mails, Telefonische Beratung,
Einrichtungsbesuche, Konzeptionstage,
Hospitationen seitens der pädagogischen
Fachberatung angeboten.
- eine regelmäßige und selbstständige
Berichterstattung an die Amtsleitung/
Geschäftsführung der
Kinderbetreuungseinrichtungen
- Ansprechpartner zum Thema
„Sozialpädagogische
Kindertageseinrichtungen“ gegenüber dem
Vertragspartner bei politisch zu
diskutierenden Angelegenheiten
5. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch den Kooperationspartner,
dieser kommt für alle entstehenden Kosten,
die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf.
6. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
unmittelbar und mittelbar mit anderen
Kooperationspartnern
zusammenzuarbeiten, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Ferienprogramm für
externe Träger/ Unternehmen
1. Der Zweck der Gesellschaft ist die
Förderung der Erziehung, Bildung und
Persönlichkeitsentfaltung von Kindern in
der Ferienbetreuung.
2.Die Gesellschaft strebt die Verbindung
und Zusammenführung aller Personen an,
die am Wohle der betreuten Kinder der
Auftraggeber interessiert sind. Hierzu
gehört das Betreuungspersonal, die
Auftraggeber und Eltern.
3. Beschaffung von externen
pädagogischen - und sonstigen
Betreuungspersonen, Bereitstellung von
zusätzlichen Angeboten zur Förderung und
Unterstützung von Kindern (zum Beispiel
kreative Angebote, Ausflüge, Experimente
usw.) zu ermöglichen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
sich unmittelbar und mittelbar an anderen
Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Leistungs- und
Qualitätsvereinbarung gem. § 77 SGB VIII /
§ 123 SGB IX über die Erbringung von
Leistungen zur schulischen Teilhabe
(Teilhabeassistenz an Schulen)
Die Kooperation zwischen dem Schulträger,
dem Jugendamt sowie dem Amt für soziale
Teilhabe und Rehabilitation und der
Gesellschaft erfüllt den Zweck zur
Erbringung von Leistungen zur schulischen
Teilhabe (Teilhabeassistenz an Schulen).
1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß
§§ 90, 99 und 112 SGB IX sowie § 35a
SGB VIII durch den Einsatz von
Teilhabeassistenten (im Folgenden „THA“
genannt).
1.1. Die Leistung wird für Kinder oder
Jugendliche erbracht, die durch eine
seelische Behinderung im Sinne des § 35a
SGB VIII in ihrer Fähigkeit, an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
sind oder von einer solchen seelischen
Behinderung bedroht sind und deren
Beeinträchtigung sich auf die Teilhabe an
Bildung auswirkt. Die Leistungen der
Schule reichen im individuellen Fall nicht
aus, um der Teilhabebeeinträchtigung
entgegenzuwirken.
1.2. Zielgruppe der Vereinbarung sind
weiterhin Schülerinnen und Schüler, die
nach § 99 SGB IX leistungsberechtigt sind
und die aufgrund ihrer
behinderungsbedingten Einschränkungen
für den Schulbesuch auf individuelle Hilfe
angewiesen sind. Es handelt sich dabei um
Schülerinnen und Schüler mit einer
geistigen, körperlichen, sinnes- oder
Mehrfachbehinderung, die wesentlich an
der gleichberechtigten Teilhabe
eingeschränkt sind, oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Die Leistung ist längstens bis zum Ende der
Sekundarstufe II zu erbringen.
2. Ziel der Leistungen ist es, junge
Menschen mit Behinderung beim
Schulbesuch, der Teilhabe am Unterricht,
der Integration in den Klassenverband
sowie der Teilhabe am Schulleben zu
unterstützen, deren Selbstständigkeit zu
fördern und sie zum weitgehend
eigenständigen Schulbesuch zu befähigen.
3. Die Feststellung des Hilfebedarfes erfolgt
als Voraussetzung einer Hilfegewährung im
Rahmen der Gesamtplanung durch den
Schulträger.
4. Die auf der Grundlage dieser
Vereinbarung erbrachten Leistungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht übersteigen. Art und
Umfang der Leistung richten sich nach der
Bewilligung durch den Schulträger.
5. Der Geltungsbereich umfasst die Hilfe
zur Schulbildung soweit diese in die
Zuständigkeit des Schulträgers fällt.
6. Zur Erfüllung des Leistungsanspruchs
übernimmt der Schulträger nach Maßgabe
der Bestimmungen des SGB IX sowie SGB
VIII die angemessenen Kosten. Der
Leistungserbringer führt die
Hilfemaßnahmen durch.
7. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch das Jugendamt und das
Amt für soziale Teilhabe und Rehabilitation,
diese kommen für alle entstehenden
Kosten, die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf.
a)
04.11.2025
Weseloh
b)
Fall 3
2 c)
Leistungsbereich: Pädagogische
Fachberatung
1. Die Kooperation zwischen externen
Kooperationspartnern und der Gesellschaft
soll durch die pädagogische Fachberatung
ein zentraler Schlüssel für die
Qualitätsentwicklung in den
Kindertageseinrichtungen ermöglichen.
Diese stellt eine Schnittstellenfunktion im
Gesamtsystem der Erziehung, Bildung und
Betreuung der Kinder dar. Die
pädagogische Fachberatung ist das
Bindeglied zwischen den
Kindertageseinrichtungen und dem
Magistrat/ Träger. Sie dient als effektives
Steuerungs- und Unterstützungsinstrument
für die Qualitätsentwicklung,
Qualitätssicherung und Evaluation in der
Kinderbetreuung.
2. Die Sicherung der Qualitätsstandards
und Begleitung bei der Umsetzung der
gesetzlichen Grundlagen werden seitens
der Gesellschaft in den Einrichtungen vor
Ort im Zusammenspiel mit der Amtsleitung,
den KiTa- Leitungen und den Teams
besprochen und evaluiert.
3 .Durch die Kooperation mit externen
Trägern soll die Weiterentwicklung und
Erstellung der pädagogischen
Konzeptionen und ihrer Schwerpunkte
beratend und kontinuierlich unterstützt
werden.
4. Diese Kooperation beinhaltet u. a. die
Übernahme folgender Aufgabenbereiche
und Zuständigkeiten durch die Gesellschaft:
- Ansprechstelle für die
Kindertageseinrichtungen bei
pädagogischen Angelegenheiten
- Fachliche Beratung zum Hessischen
Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder
von 0-10 Jahren. Zudem wird die
Koordinierung und Steuerung
trägerorientierter Aufgaben gemäß BEP
durch eine qualifizierte BEP- und
Schwerpunkt-KiTa-Fachberatung
gewährleistet.
- Implementierung und Begleitung von QM-
Prozessen auf der Grundlage trägereigener
QM-Strukturen
- Durchführung und Organisation von Fort-
und Weiterbildungen, bspw. auch
einrichtungsübergreifende Fachtage,
Vorträge, Workshops und Fortbildungen
- Wahrnehmung von
Außendiensttätigkeiten, ggf. auch in
Abendstunden bspw. Teambesuche am
Abend in Einrichtungen, Elternabende usw.
- ein regelmäßiger Austausch über
pädagogische Fragen und
Handlungsweisen sowie auch die
Moderation und Vor- und Nachbereitung
von Leitungstreffen, BEP-Treffen,
städtischen Arbeitskreisen und
themenzentrierten Dienstbesprechungen in
den Einrichtungen
- Zudem werden folgende
Beratungsformen, darunter z.B. Kollegialer
Austausch mit der Leitung, Beratung mit
dem (Leitungs-)Team, Austausch über E-
Mails, Telefonische Beratung,
Einrichtungsbesuche, Konzeptionstage,
Hospitationen seitens der pädagogischen
Fachberatung angeboten.
- eine regelmäßige und selbstständige
Berichterstattung an die Amtsleitung/
Geschäftsführung der
Kinderbetreuungseinrichtungen
- Ansprechpartner zum Thema
„Sozialpädagogische
Kindertageseinrichtungen“ gegenüber dem
Vertragspartner bei politisch zu
diskutierenden Angelegenheiten
5. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch den Kooperationspartner,
dieser kommt für alle entstehenden Kosten,
die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf.
6. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
unmittelbar und mittelbar mit anderen
Kooperationspartnern
zusammenzuarbeiten, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Ferienprogramm für
externe Träger/ Unternehmen
1. Der Zweck der Gesellschaft ist die
Förderung der Erziehung, Bildung und
Persönlichkeitsentfoltung von Kindern in
der Ferienbetreuung.
2.Die Gesellschaft strebt die Verbindung
und Zusammenführung aller Personen an,
die am Wohle der betreuten Kinder der
Auftraggeber interessiert sind. Hierzu
gehört das Betreuungspersonal, die
Auftraggeber und Eltern.
3. Beschaffung von externen
pädagogischen - und sonstigen
Betreuungspersonen, Bereitstellung von
zusätzlichen Angeboten zur Förderung und
Unterstützung von Kindern (zum Beispiel
kreative Angebote, Ausflüge, Experimente
usw.) zu ermöglichen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Bestimmungen dieses
Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
dienlich sind oder das Unternehmen zu
fördern geeignet erscheinen, insbesondere
sich unmittelbar und mittelbar an anderen
Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Leistungsbereich: Leistungs- und
Qualitätsvereinbarung gem. § 77 SGB VIII /
§ 123 SGB IX über die Erbringung von
Leistungen zur schulischen Teilhabe
(Teilhabeassistenz an Schulen)
Die Kooperation zwischen dem Schulträger,
dem Jugendamt sowie dem Amt für soziale
Teilhabe und Rehabilitation und der
Gesellschaft erfüllt den Zweck zur
Erbringung von Leistungen zur schulischen
Teilhabe (Teilhabeassistenz an Schulen).
1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß
§§ 90, 99 und 112 SGB IX sowie § 35a
SGB VIII durch den Einsatz von
Teilhabeassistenten (im Folgenden „THA“
genannt).
1.1. Die Leistung wird für Kinder oder
Jugendliche erbracht, die durch eine
seelische Behinderung im Sinne des § 35a
SGB VIII in ihrer Fähigkeit, an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
sind oder von einer solchen seelischen
Behinderung bedroht sind und deren
Beeinträchtigung sich auf die Teilhabe an
Bildung auswirkt. Die Leistungen der
Schule reichen im individuellen Fall nicht
aus, um der Teilhabebeeinträchtigung
entgegenzuwirken.
1.2. Zielgruppe der Vereinbarung sind
weiterhin Schülerinnen und Schüler, die
nach § 99 SGB IX leistungsberechtigt sind
und die aufgrund ihrer
behinderungsbedingten Einschränkungen
für den Schulbesuch auf individuelle Hilfe
angewiesen sind. Es handelt sich dabei um
Schülerinnen und Schüler mit einer
geistigen, körperlichen, sinnes- oder
Mehrfachbehinderung, die wesentlich an
der gleichberechtigten Teilhabe
eingeschränkt sind, oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Die Leistung ist längstens bis zum Ende der
Sekundarstufe II zu erbringen.
2. Ziel der Leistungen ist es, junge
Menschen mit Behinderung beim
Schulbesuch, der Teilhabe am Unterricht,
der Integration in den Klassenverband
sowie der Teilhabe am Schulleben zu
unterstützen, deren Selbstständigkeit zu
fördern und sie zum weitgehend
eigenständigen Schulbesuch zu befähigen.
3. Die Feststellung des Hilfebedarfes erfolgt
als Voraussetzung einer Hilfegewährung im
Rahmen der Gesamtplanung durch den
Schulträger.
4. Die auf der Grundlage dieser
Vereinbarung erbrachten Leistungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht übersteigen. Art und
Umfang der Leistung richten sich nach der
Bewilligung durch den Schulträger.
5. Der Geltungsbereich umfasst die Hilfe
zur Schulbildung soweit diese in die
Zuständigkeit des Schulträgers fällt.
6. Zur Erfüllung des Leistungsanspruchs
übernimmt der Schulträger nach Maßgabe
der Bestimmungen des SGB IX sowie SGB
VIII die angemessenen Kosten. Der
Leistungserbringer führt die
Hilfemaßnahmen durch.
7. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch das Jugendamt und das
Amt für soziale Teilhabe und Rehabilitation,
diese kommen für alle entstehenden
Kosten, die sich durch die übernommenen
Aufgaben dieser Kooperationsvereinbarung
ergeben, auf.
Einzelprokura:
Skujat, Susanne, Langenselbold, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen
Prokuristen:
Kauffeld, Maxine, Langenselbold, * ‒.‒.‒‒
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 10.10.2025 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand)
beschlossen.
a)
24.10.2025
Weseloh
b)
Fall 2
Calendar 09.04.2019
Neueintragung

HRB 96980: DiGuLa Die Gute Laune gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt), Langenselbold, Robert-Koch-Straße 31, 63505 Langenselbold. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2019 mit Änderung vom 26.02.2019. Geschäftsanschrift: Robert-Koch-Straße 31, 63505 Langenselbold. Gegenstand: 1. Die Förderung der Erziehung, Bildung und Persönlichkeitsentfaltung von Kindern in der Pädagogischen Schulbetreuung. 2. Die Gesellschaft strebt die Verbindung und Zusammenführung aller Personen an, die am Wohle der betreuten Kinder der Schule interessiert sind. Hierzu gehören Erzieher/-innen, das Lehrerkollegium, Eltern, Großeltern/Verwandte, der Elternbeirat sowie der Schulträger. 3. Beschaffung von externen pädagogischen - und sonstigen Betreuungspersonen, Bereitstellung von zusätzlichen Angeboten zur Förderung und Unterstützung von Kindern (zum Beispiel Sport-AG, musikalische Förderung, Schulgarten, Lese-/Rechtschreibförderung) zu ermöglichen; 4. Unterstützung bei der Integrationsarbeit von auffälligen und behinderten Kindern; Unterstützung von bedürftigen Kindern der Schule, Beschaffung von besonderen Spiel- und Beschäftigungsmaterialien; 5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines Schulhorts zur Betreuung von Kindern vor und nach Schulschluss. 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Stammkapital: 500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Skujat, Kay, Langenselbold, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Historie 2

24.10.2025
Entscheideränderung

Eintritt
Frau Susanne Skujat
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Maxine Kauffeld
Prokurist

09.04.2019
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Kay Skujat
Geschäftsführer

Registervorgang

Neueintragung 09.04.2019