| 3 | c) (1) Der Gesellschaft (Körperschaft) verfolgt
 ausschließlich und unmittelbar
 gemeinnützige Zwecke im Sinne des
 Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
 Abgabenordnung.
 Zweck der Gesellschaft (Körperschaft) ist
 die Förderung der Religion, die Förderung
 der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
 einschließlich der Studentenhilfe, die
 Förderung internationaler Gesinnung, der
 Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
 des Völkerverständigungsgedankens.
 Der Satzungszweck wird verwirklich
 insbesondere durch die Organisation und
 Durchführung von Pilgerreisen in der
 Tradition der tibetisch-buddhistischen
 Karma-Kagyü-Linie.
 Die Pilgerreisen werden als Studienreisen
 mit festem Lehr- und Reiseplan
 ausgestaltet. Es besuchen Gruppen von
 Angehörigen der buddhistischen Religion
 verschiedene, klassische buddhistische
 Pilgerstätten insbesondere in Asien (z.B.
 Lumbini, Geburtsort des Buddha, Sarnath,
 Ort der ersten Lehrrede, Bodhgaya, Ort
 seiner Erleuchtung). Die Teilnehmer
 erhalten von im Buddhismus ausgebildeten
 Reiseleitern und lokalen buddhistischen
 Würdenträgern historische und religiöse
 Erklärungen, traditionelle buddhistische
 Belehrungen, Übertragungen und
 Ermächtigungen. An den buddhistischen
 Pilgerorten besteht Gelegenheit zur
 religiösen Praxis. Die Pilgerreisen dienen
 nicht der Freizeitgestaltung.
 (2) Die Gesellschaft (Körperschaft) ist
 selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
 Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
 Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile
 und auch keine sonstigen Zuwendung aus
 Mitteln der Gesellschaft erhalten, dies gilt
 nicht, soweit die Gesellschafter selbst
 ausschließlich und unmittelbar
 gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
 AO verfolgen.
 (3) Mittel der Gesellschaft (Körperschaft)
 dürfen nur für die satzungsmäßigen
 Zwecke verwendet werden. Die
 Gesellschafter erhalten keine
 Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft,
 dies gilt nicht, soweit die Gesellschafter
 selbst ausschließlich und unmittelbar
 gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
 AO verfolgen.
 Die Gesellschafter erhalten bei ihrem
 Ausscheiden oder bei Auflösung der
 Gesellschaft (Körperschaft) oder bei
 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht
 mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
 und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
 Sacheinlagen zurück, soweit in dieser
 Satzung nicht ohnehin vollständig
 ausgeschlossen (insbesondere gemäß
 nachfolgend §8.).
 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
 die dem Zweck der Gesellschaft
 (Körperschaft) fremd sind, oder durch
 unverhältnismäßig hohe Vergütungen
 begünstigt werden.
 (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der
 Gesellschaft (Körperschaft) oder bei
 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
 Vermögen der Körperschaft an die
 International Diamond Way Buddhism
 Foundation of Karma Kagyü Lineage mit
 dem Sitz in Darmstadt, Wissenschaftsstadt,
 die es unmittelbar und ausschließlich für
 gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
 Zwecke zu verwenden hat.
 (6) Die Gesellschaft ist berechtigt,
 Zweigniederlassungen zu errichten, sich an
 anderen Unternehmen zu beteiligen,
 entsprechende Beteiligungen zu erwerben,
 zu halten, zu verwalten und zu veräußern
 sowie alle Maßnahmen zu veranlassen, die
 unmittelbar oder mittelbar geeignet sind,
 den angegebenen gemeinnützigen Zweck
 der Gesellschaft zu fördern.
 (7) Die Gesellschaft kann auch anderen,
 ebenfalls steuerbegünstigten
 Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten
 und Stiftungen oder einer geeigneten
 öffentlichen Behörde finanzielle oder
 sachliche Mittel zur Verfügung stellen,
 wenn diese Stellen mit den Mitteln
 Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke
 dieser Gesellschaft fördern.
 (8) Vermögensumschichtungen sind
 zulässig, auch hinsichtlich Grundbesitz oder
 Unternehmensbeteiligungen.
 (9) Rücklagen dürfen nur in den Grenzen
 des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
 gebildet werden.
 (10) Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane
 ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.
 Für den Sach- und Zeitaufwand der
 Mitglieder der Geschäftsführung können
 diese auf Grundlage eines Beschlusses der
 Gesellschafterversammlung eine
 angemessene Pauschale erhalten, die das
 gemeinnützigkeitsrechtlich Angemessene
 nicht überschreiten darf.
 |  |  |  | a) Die Gesellschafterversammlung vom 07.01.2025 hat die
 Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2
 (Gegenstand des Unternehmens) und 8 beschlossen.
 | a) 13.05.2025
 Andresen
 b)
 Fall 3
 | 
                                                                    
                                                                                    | 2 | c) (1) Der Gesellschaft (Körperschaft) verfolgt
 ausschließlich und unmittelbar
 gemeinnützige Zwecke im Sinne des
 Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
 Abgabenordnung.
 Zweck der Gesellschaft (Körperschaft) ist
 die Förderung der Religion, die Förderung
 der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
 einschließlich der Studentenhilfe, die
 Förderung internationaler Gesinnung, der
 Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
 des Völkerverständigungsgedankens.
 Der Satzungszweck wird verwirklich
 insbesondere durch die Organisation und
 Durchführung von Pilgerreisen in der
 Tradition der tibetisch-buddhistischen
 Karma-Kagyü-Linie.
 Die Pilgerreisen werden als Studienreisen
 mit festem Lehr- und Reiseplan
 ausgestaltet. Es besuchen Gruppen von
 Angehörigen der buddhistischen Religion
 verschiedene, klassische buddhistische
 Pilgerstätten insbesondere in Asien (z.B.
 Lumbini, Geburtsort des Buddha, Sarnath,
 Ort der ersten Lehrrede, Bodhgaya, Ort
 seiner Erleuchtung). Die Teilnehmer
 erhalten von im Buddhismus ausgebildeten
 Reiseleitern und lokalen buddhistischen
 Würdenträgern historische und religiöse
 Erklärungen, traditionelle buddhistische
 Belehrungen, Übertragungen und
 Ermächtigungen. An den buddhistischen
 Pilgerorten besteht Gelegenheit zur
 religiösen Praxis. Die Pilgerreisen dienen
 nicht der Freizeitgestaltung.
 (2) Die Gesellschaft (Körperschaft) ist
 selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
 Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
 Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile
 und auch keine sonstigen Zuwendung aus
 Mitteln der Gesellschaft erhalten.
 (3) Mittel der Gesellschaft (Körperschaft)
 dürfen nur für die satzungsmäßigen
 Zwecke verwendet werden. Die
 Gesellschafter erhalten keine
 Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
 Die Gesellschafter erhalten bei ihrem
 Ausscheiden oder bei Auflösung der
 Gesellschaft (Körperschaft) oder bei
 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht
 mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
 und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
 Sacheinlagen zurück, soweit in dieser
 Satzung nicht ohnehin vollständig
 ausgeschlossen (insbesondere gemäß
 nachfolgend §8.).
 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
 die dem Zweck der Gesellschaft
 (Körperschaft) fremd sind, oder durch
 unverhältnismäßig hohe Vergütungen
 begünstigt werden.
 (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der
 Gesellschaft (Körperschaft) oder bei
 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
 Vermögen der Körperschaft an die
 International Diamond Way Buddhism
 Foundation of Karma Kagyü Lineage mit
 dem Sitz in Darmstadt, Wissenschaftsstadt,
 die es unmittelbar und ausschließlich für
 gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
 Zwecke zu verwenden hat.
 (6) Die Gesellschaft ist berechtigt,
 Zweigniederlassungen zu errichten, sich an
 anderen Unternehmen zu beteiligen,
 entsprechende Beteiligungen zu erwerben,
 zu halten, zu verwalten und zu veräußern
 sowie alle Maßnahmen zu veranlassen, die
 unmittelbar oder mittelbar geeignet sind,
 den angegebenen gemeinnützigen Zweck
 der Gesellschaft zu fördern.
 (7) Die Gesellschaft kann auch anderen,
 ebenfalls steuerbegünstigten
 Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten
 und Stiftungen oder einer geeigneten
 öffentlichen Behörde finanzielle oder
 sachliche Mittel zur Verfügung stellen,
 wenn diese Stellen mit den Mitteln
 Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke
 dieser Gesellschaft fördern.
 (8) Vermögensumschichtungen sind
 zulässig, auch hinsichtlich Grundbesitz oder
 Unternehmensbeteiligungen.
 (9) Rücklagen dürfen nur in den Grenzen
 des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
 gebildet werden.
 (10) Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane
 ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.
 Für den Sach- und Zeitaufwand der
 Mitglieder der Geschäftsführung können
 diese auf Grundlage eines Beschlusses der
 Gesellschafterversammlung eine
 angemessene Pauschale erhalten, die das
 gemeinnützigkeitsrechtlich Angemessene
 nicht überschreiten darf.
 |  |  |  | a) Die Gesellschafterversammlung vom 19.09.2022 hat eine
 Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die
 Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen.
 | a) 07.11.2022
 Kob
 b)
 Fall 2
 | 
                                                                    
                                                                                    | 1 | a) Diamond Way Travel gGmbH
 b)
 Hamburg
 Geschäftsanschrift:
 Thadenstraße 79, 22767 Hamburg
 c)
 (1) Der Gesellschaft (Körperschaft) verfolgt
 ausschließlich und unmittelbar
 gemeinnützige Zwecke im Sinne des
 Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
 Abgabenordnung.
 Zweck der Gesellschaft (Körperschaft) ist
 die Förderung der Religion, die Förderung
 der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
 einschließlich der Studentenhilfe, die
 Förderung internationaler Gesinnung, der
 Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
 des Völkerverständigungsgedankens.
 Der Satzungszweck wird verwirklich
 insbesondere durch die Organisation und
 Durchführung von Pilgerreisen in der
 Tradition der tibetisch-buddhistischen
 Karma-Kagyü-Linie.
 (2) Die Gesellschaft (Körperschaft) ist
 selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
 Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
 Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile
 und auch keine sonstigen Zuwendung aus
 Mitteln der Gesellschaft erhalten.
 (3) Mittel der Gesellschaft (Körperschaft)
 dürfen nur für die satzungsmäßigen
 Zwecke verwendet werden. Die
 Gesellschafter erhalten keine
 Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
 Die Gesellschafter erhalten bei ihrem
 Ausscheiden oder bei Auflösung der
 Gesellschaft (Körperschaft) oder bei
 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht
 mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
 und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
 Sacheinlagen zurück, soweit in dieser
 Satzung nicht ohnehin vollständig
 ausgeschlossen (insbesondere gemäß
 nachfolgend §8.).
 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
 die dem Zweck der Gesellschaft
 (Körperschaft) fremd sind, oder durch
 unverhältnismäßig hohe Vergütungen
 begünstigt werden.
 (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der
 Gesellschaft (Körperschaft) oder bei
 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
 Vermögen der Körperschaft an die
 International Diamond Way Buddhism
 Foundation of Karma Kagyü Lineage mit
 dem Sitz in Darmstadt, Wissenschaftsstadt,
 die es unmittelbar und ausschließlich für
 gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
 Zwecke zu verwenden hat.
 (6) Die Gesellschaft ist berechtigt,
 Zweigniederlassungen zu errichten, sich an
 anderen Unternehmen zu beteiligen,
 entsprechende Beteiligungen zu erwerben,
 zu halten, zu verwalten und zu veräußern
 sowie alle Maßnahmen zu veranlassen, die
 unmittelbar oder mittelbar geeignet sind,
 den angegebenen gemeinnützigen Zweck
 der Gesellschaft zu fördern.
 (7) Die Gesellschaft kann auch anderen,
 ebenfalls steuerbegünstigten
 Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten
 und Stiftungen oder einer geeigneten
 öffentlichen Behörde finanzielle oder
 sachliche Mittel zur Verfügung stellen,
 wenn diese Stellen mit den Mitteln
 Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke
 dieser Gesellschaft fördern.
 (8) Vermögensumschichtungen sind
 zulässig, auch hinsichtlich Grundbesitz oder
 Unternehmensbeteiligungen.
 (9) Rücklagen dürfen nur in den Grenzen
 des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
 gebildet werden.
 (10) Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane
 ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.
 Für den Sach- und Zeitaufwand der
 Mitglieder der Geschäftsführung können
 diese auf Grundlage eines Beschlusses der
 Gesellschafterversammlung eine
 angemessene Pauschale erhalten, die das
 gemeinnützigkeitsrechtlich Angemessene
 nicht überschreiten darf.
 | 25.000,00 EUR
 | a) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
 die Gesellschaft allein. Sind mehrere
 Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
 durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
 Geschäftsführer gemeinsam mit einem
 Prokuristen vertreten.
 Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
 Geschäftsführer können ermächtigt werden, im
 Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
 Namen oder als Vertreter eines Dritten
 Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
 b)
 Geschäftsführer:
 Förster, Anton, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
 einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
 Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
 Namen oder als Vertreter eines Dritten
 Rechtsgeschäfte abzuschließen.
 Geschäftsführer:
 Reder, Désirée Marlen, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
 einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
 Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
 Namen oder als Vertreter eines Dritten
 Rechtsgeschäfte abzuschließen.
 |  | a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2022
 | a) 15.09.2022
 Kob
 b)
 Fall 1
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