Dieter Käbisch GmbH Bauunternehmung, Kamenz
Firmendaten
Anschrift:
Dieter Käbisch GmbH Bauunternehmung
Güterbahnhofstr. 3
01917 Kamenz
Frühere Anschriften: 0
Keine Angaben vorhanden
Amtliche Dokumente sofort per E-Mail:
Liste der Gesellschafter Amtlicher Nachweis der Eigentumsverhältnisse € 8,50 |
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Gesellschaftsvertrag / Satzung Veröffentlichter Gründungsvertrag in der letzten Fassung € 8,50 |
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Aktueller Handelsregisterauszug Amtlicher Abdruck zum Unternehmen € 12,00 |
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Chronologischer Handelsregisterauszug Amtlicher Abdruck zum Unternehmen mit Historie € 12,00 |
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Veröffentlichte Bilanzangaben Jahresabschluss vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 € 8,50 |
Registernr.: HRB 1257
Amtsgericht: Dresden
Rechtsform: GmbH
Gründung: Keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: Keine Angabe
Telefon: Keine Angabe
Fax: Keine Angabe
E-Mail: Keine Angabe
Webseite: Keine Angabe
Geschäftsgegenstand:
Keine Angabe
Branchen: 3
Keywords:
Kurzzusammenfassung:
Die Dieter Käbisch GmbH Bauunternehmung aus Kamenz ist im Register unter der Nummer HRB 1257 im Amtsgericht Dresden verzeichnet.
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Registermeldungen
1Dieter Käbisch GmbH Bauunternehmung, Kamenz (Güterbahnhofstraße 3, 01917 Kamenz). Die Kamenzer Baugesellschaft mbH mit dem Sitz in Kamenz (Amtsgericht Dresden, HRB 15591) und die Käbisch & Söhne Bau GmbH mit Sitz in Kamenz (Amtsgericht Dresden, HRB 11308) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2007 und der Beschlüsse der jeweiligen Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2007 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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