HRA 12263: DuMont Funk und Fernsehen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Stolberger Straße 374, 50933 Köln. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: DuMont Funk und Fernsehen GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 13403). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 12263: DuMont Funk und Fernsehen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Stolberger Straße 374, 50933 Köln. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 17.04.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.04.2015 und der Gesellschafterversammlung der DuMont Holding Eins GmbH & Co. KG vom 17.04.2015 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die DuMont Holding Eins GmbH & Co. KG (Amtsgericht Köln, HRA 30933) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 12263: DuMont Funk und Fernsehen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Eupener Str. 161, 50933 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Stolberger Straße 374, 50933 Köln. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 17.04.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.04.2015 und der Gesellschafterversammlung der DuMont Net GmbH & Co. KG vom 17.04.2015 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die DuMont Net GmbH & Co. KG (Amtsgericht Köln, HRA 25393) als übernehmende Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.