EFM, Elektro- und FernmeldemontagegeselIschaft mbH, Zweibrücken (Pariser Straße 10, 66482 Zweibrücken). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden "BFE Fernmeldemontage GmbH Berlin", deren Firma geändert ist in: "EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH" am 16.08.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Firma ist erloschen.
EFM, Elektro- und FernmeldemontagegeselIschaft mbH, Zweibrücken (Pariser Straße 10, 66482 Zweibrücken). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.07.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 13.07.2006 mit der "BFE Fernmeldemontage GmbH Berlin", deren Firma geändert ist in: " EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH" mit Sitz in Zweibrücken (HR B 1841) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.