HRB 4106: EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbH, Frankenberg (Eder), Pferdemarkt 22, 35066 Frankenberg (Eder). Nicht mehr Geschäftsführer: Schleiter, Karl-Heinz, Frankenberg, * ‒.‒.‒‒. Durch eine Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden.
HRB 4106: EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbH, Frankenberg (Eder), Pferdemarkt 22, 35066 Frankenberg (Eder). Bestellt als Geschäftsführer: Nehl, Jens, Bad Honnef, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Janhofer, Jürgen, Kassel, * ‒.‒.‒‒.
HRB 4106: EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbH, Frankenberg (Eder), Pferdemarkt 22, 35066 Frankenberg (Eder). Durch eine Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden.
HRB 4106: EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbH, Frankenberg (Eder), Pferdemarkt 22, 35066 Frankenberg (Eder). Prokura erloschen: Dippel, Jens Jörg, Felsberg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 4106: EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbH, Frankenberg (Eder), Pferdemarkt 22, 35066 Frankenberg (Eder). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der MAW GmbH mit dem Sitz in Dillenburg-Oberscheld (Amtsgericht Wetzlar, HRB 4906) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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