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c)
(1) Zweck der Genossenschaft ist
vorrangig eine gute, sichere und sozial
verantwortbare Wohnungsversorgung
der Mitglieder der Genossenschaft.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in
allen Rechts- und Nutzungsformen
errichten, erwerben, bewirtschaften,
betreuen, veräußern und zurückbauen.
Sie kann alle im Bereich der
Wohnungswirtschaft, des Städtebaus
und der Infrastruktur anfallenden
Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören
Gemeinschaftsanlagen und
Folgeeinrichtungen, Läden und Räume
für Gewerbebetriebe, soziale,
wirtschaftliche und kulturelle
Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft kann
Inhaberschuldverschreibungen an ihre
Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren
Mitgliedern Genussrechte, die keinen
unbedingten Rückzahlungsanspruch
beinhalten, gewähren. Ein
Einlagengeschäft ohne Bankerlaubnis
gemäß § 32 KWG ist ausgeschlossen.
(4) Die Genossenschaft kann
Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2
des Genossenschaftsgesetzes
übernehmen.
(5) Die Ausdehnung des
Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder
ist zugelassen, Vorstand und
Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die
Voraussetzungen. |
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a)
Die Vertreterversammlung vom 27.06.2025
hat eine Änderung der Satzung in folgenden
§§ beschlossen:
§ 2 (Zweck und Gegenstand der
Genossenschaft), § 7 (Kündigung der
Mitgliedschaft),
§ 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), §
12 (Auseinandersetzung),
§ 14 (Wohnliche Versorgung der Mitglieder), §
17(Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben),
§ 22 (Leitung und Vertretung der
Genossenschaft), § 24 (Aufsichtsrat),
§ 25 (Aufgaben und Pflichten des
Aufsichtsrates), § 27 (Sitzungen des
Aufsichtsrates),
§ 28 (Gegenstände der gemeinsamen
Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat),
§ 29 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand
und Aufsichtsrat),
§ 31 (Zusammensetzung der
Vertreterversammlung und Wahl der
Vertreter),
§ 32 (Vertreterversammlung), §
33(Einberufung der Vertreterversammlung)
§ 34 (Leitung der Vertreterversammlung), § 35
(Zuständigkeit der Vertreterversammlung),
§ 36 (Mehrheitserfordernisse) und
Beschlussfassung),
§ 39 (Vorbereitung der Beschlussfassung über
den Jahresabschluss), § 40 (Rücklagen),
§ 41 (Gewinnverwendung), § 43
(Bekanntmachungen), § 44 (Prüfung).
Weiter ist die Satzung durch Hinzufügung von
§ 32a (Hybride Vertreter-Versammlung),
§ 32b (Virtuelle Vertreterversammlung), § 32c
(Vertreter-Versammlung im gestreckten
Verfahren),
§ 34a (Wahlen zum Aufsichtsrat), § 34b
(Niederschrift) und
§ 35a (Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung) ergänzt worden. |
a)
12.01.2026
Ahring |