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Eckart-Feuerschutz, Inhaber Stefan Eckart, e.Kfm., Hilders (HRA 2701) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Sandgasse 16
36115 Hilders
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 3 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 2701
Amtsgericht: Fulda
Rechtsform: eK
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Eckart-Feuerschutz, Inhaber Stefan Eckart, e.Kfm. aus Hilders war im Handelsregister Fulda unter der Nummer HRA 2701 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Eckart-Feuerschutz, Inhaber Stefan Eckart, e.Kfm. ihren Standort nicht geändert. Die Eckart-Feuerschutz, Inhaber Stefan Eckart, e.Kfm. wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 10.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 12.08.2015
Veränderung

HRA 2701: Eckart-Feuerschutz, Inhaber Stefan Eckart, e.Kfm., Hilders, Sandgasse 16, 36115 Hilders. Der Einzelkaufmann hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.6.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag das Unternehmen als Ganzes aus dem Vermögen des Inhabers im Wege der Umwandlung ausgegliedert und als Gesamtheit auf die Eckart Feuerschutz-Verwaltung GmbH mit Sitz in Hilders (Amtsgericht Fulda, HRB 6596) übertragen. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.