FEG Fahrzeug-Elektrik-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Saarbrücken inaktiv
Firmendaten
Anschrift:
FEG Fahrzeug-Elektrik-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Mainzer Str. Keine Angabe
66121 Saarbrücken
Frühere Anschriften: 0
Keine Angaben vorhanden
Amtliche Dokumente sofort per E-Mail:
Liste der Gesellschafter Amtlicher Nachweis der Eigentumsverhältnisse € 8,50 |
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Gesellschaftsvertrag / Satzung Veröffentlichter Gründungsvertrag in der letzten Fassung € 8,50 |
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Aktueller Handelsregisterauszug Amtlicher Abdruck zum Unternehmen € 12,00 |
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Chronologischer Handelsregisterauszug Amtlicher Abdruck zum Unternehmen mit Historie € 12,00 |
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Veröffentlichte Bilanzangaben Jahresabschluss als Chart und im Original € 8,50 |
Registernr.: HRB 4394
Amtsgericht: Saarbrücken
Rechtsform: GmbH
Gründung: Keine Angabe
Mitarbeiterzahl: Keine Angabe
Stammkapital: Keine Angabe
Telefon: Keine Angabe
Fax: Keine Angabe
E-Mail: Keine Angabe
Webseite: Keine Angabe
Geschäftsgegenstand:
Keine Angabe
Branche: 0
Keywords:
Kurzzusammenfassung:
Die FEG Fahrzeug-Elektrik-Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Saarbrücken ist im Register unter der Nummer HRB 4394 im Amtsgericht Saarbrücken verzeichnet.
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Registermeldungen
2FEG Fahrzeug-Elektrik-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Saarbrücken (Mainzer Straße, 66121 Saarbrücken). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
FEG Fahrzeug-Elektrik-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Saarbrücken (Mainzer Straße, 66121 Saarbrücken).Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft von Amts wegen gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Gegen die Löschung von Amts wegen ist das Rechtsmittel des Widerspruchs statthaft. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von 3 Monaten beginnend mit dem Tag dieser Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Saarbrücken, Registergericht, Mainzerstr.178, 66121 Saarbrücken einzulegen. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Löschungsankündigung enthalten sowie die Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird. Er ist vom Widerspruchsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.Der Widerspruch kann auch in der Form eines elektronischen Dokumentes erfolgen, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein soll (§§ 14 II FamFG, 130 a Abs. 2 und 3, 298 ZPO).

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