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Friedrich Altenkirch, Schwanenkellerei, Lorch (HRA 7341) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Bingerweg 2
65391 Lorch
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 7341
Amtsgericht: Wiesbaden
Rechtsform:
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Friedrich Altenkirch, Schwanenkellerei aus Lorch war im Handelsregister Wiesbaden unter der Nummer HRA 7341 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Friedrich Altenkirch, Schwanenkellerei ihren Standort nicht geändert. Die Friedrich Altenkirch, Schwanenkellerei wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 18.07.2006
Veränderung

Friedrich Altenkirch, Schwanenkellerei, Lorch (Binger Weg 2, 65391 Lorch). Die Einzelkauffrau hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 11.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag das Unternehmen als Ganzes aus dem Vermögen der Inhaberin im Wege der Umwandlung ausgegliedert und als Gesamtheit auf die Breuer-Hadwiger Weinhandel GmbH & Co. KG mit Sitz in Lorch (AG Wiesbaden, HRA 8407) übertragen. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung und Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung Vermögensübertragung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.