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Frosti Tiefkühlmarkt GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Flensburg (HRA 3155 FL) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Batteriestr. 14
24939 Flensburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 3155 FL
Amtsgericht: Flensburg
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Frosti Tiefkühlmarkt GmbH & Co. Kommanditgesellschaft aus Flensburg war im Handelsregister Flensburg unter der Nummer HRA 3155 FL verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Frosti Tiefkühlmarkt GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ihren Standort nicht geändert. Die Frosti Tiefkühlmarkt GmbH & Co. Kommanditgesellschaft wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 04.06.2008
Veränderung

Frosti Tiefkühlmarkt GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Flensburg(Batteriestraße 14, 24939 Flensburg). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.02.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Frosti Fleischkontor GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRA 1783 FL) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..