Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
| 9 |
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|
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b)
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2025 sowie
der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom
selben Tag mit der Gießener Anzeiger Vertriebs-GmbH mit Sitz
in Gießen (Amtsgericht Gießen HRB 2436) (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) verschmolzen. |
a)
29.08.2025
Muth
b)
Fall 10 |
HRA 5044: GA Media GmbH & Co. KG, Gießen, Marburger Straße 20, 35390 Gießen. Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Marburger Straße 12, 35390 Gießen.
HRA 5044: GA Media GmbH & Co. KG, Gießen, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Marburger Straße 20, 35390 Gießen.
HRA 5044: GA Media GmbH & Co. KG, Gießen, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen. Die Aufspaltung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 19.10.2021 wirksam geworden.
HRA 5044: GA Media GmbH & Co. KG, Gießen, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.09.2021 Teile des Vermögens (Teilbetrieb Gießener Anzeiger ("GA-Teilbetrieb") sowie der dem GA-Teilbetrieb zuzuordnenden 50%-igen Beteiligung am Stammkapital der Gießener Anzeiger Vertriebs-GmbH mit Sitz in Gießen) der VRM Mittelhessen GmbH & Co. KG mit Sitz in Gießen (Amtsgericht Gießen, HRA 203) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung übernommen. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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