GEB Büchner Lackfabrik GmbH, Brüggen (Brachter Str. 92, 41379 Brüggen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Feidal Lackfabrik GmbH & Co. KG am 09.06.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
GEB Büchner Lackfabrik GmbH, Brüggen (Brachter Str. 92, 41379 Brüggen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.04.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.04.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.04.2006 mit der Feidal Lackfabrik GmbH & Co. KG mit Sitz in Krefeld (AG Krefeld, HRA 697) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Dieses Recht ist in § 5 des Verschmelzungsvertrages dahingehend eingeschränkt worden, dass die Frist zur Anmeldung des Anspruches für die Gläubiger auf sechs Wochen verkürzt worden ist. Die Wirksamkeit dieser zu Lasten der Gläubiger vom Gesetz abweichenden Regelung ist vom Registergericht nicht geprüft worden.
GEB Büchner Lackfabrik GmbH, Brüggen (Brachter Str. 92, 41379 Brüggen). Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen.