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c)
(1) Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen oder ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung, jeweils ein
„Investmentvermögen“) sowie das
Erbringen von Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen im Sinne des § 20
Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 und 5 KAGB, jeweils
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen dieses § 2.
Publikumsinvestmentvermögen im Sinne
des § 1 Abs. 6 S. 2 KAGB werden nicht
verwaltet.
(2) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind geschlossene
inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff.
KAGB, die jeweils gemäß ihren
Anlagebedingungen in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren dürfen:
(a) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an der Börse zugelassen sind
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind gemäß § 261 Abs 1 Nr. 4
KAGB; (b) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
(i) wenn der Erwerb der Wertpapiere mit
dem Ziel erfolgt, die Börsennotierung des
Unternehmens zu beenden (Delisting); oder
(ii) wenn die Unternehmensbeteiligung erst
nach Erwerb an einer Börse notiert wird und
die Gesellschaft das Ziel verfolgt, die
Wertpapiere unter Berücksichtigung der
Anlegerinteressen sowie rechtlicher und
tatsächlicher Beschränkungen wieder zu
veräußern;
(c) Geldmarktinstrumente zu Liquiditäts-
und Absicherungszwecken gemäß § 194
KAGB; (d) Bankguthaben zu Liquiditäts- und
Absicherungszwecken gemäß § 195 KAGB;
(e) Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 KAGB;
(f) Derivate zur Absicherung der
Vermögensgegenstände der
Investmentvermögen gegen Währungs- und
Zinsschwankungen gemäß § 261 Abs. 3
KAGB; sowie
(g) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AlF oder an
geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AlF
(einschließlich Master-Feeder-Strukturen),
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, und die ihrerseits nur die
vorgenannten Vermögensgegenstände (a)
bis (g) erwerben dürfen, wobei
geschlossene inländische Spezial-AIF mit
einer primären Dachfonds-Strategie nicht
verwaltet werden. Es können für die
geschlossenen inländischen Spezial-AIF
Gesellschafterdarlehen im Rahmen des §
285 Abs. 3 KAGB gewährt werden.
(3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung kann daneben die
Verwaltung von EU-Spezial-AIF und
ausländischen Spezial-AlF, die mit den
inländischen Investmentvermögen nach lit.
b) vergleichbar sind, sein.
(4) Daneben können für die
Investmentvermögen Geschäfte zur
Absicherung von Zins-und Währungsrisiken
abgeschlossen werden.
(5) Neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ist die Gesellschaft -
mit Ausnahme der für die Anlage des
eigenen Vermögens erforderlichen
Geschäfte - berechtigt, folgende Dienst- und
Nebendienstleistungen zu erbringen, die
ausschließlich in Bezug auf Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs.
1 KAGB und Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz
(VermAnlG) erbracht werden und jeweils
nur im Zusammenhang mit den sonstigen
Geschäften der Gesellschaft oder mit
dieser verbundener Unternehmen stehen:
(a) Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 Kreditwesengesetz (KWG) angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen
(Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 20
Abs. 3 Nr. 2 KAGB; (b) Anlageberatung
gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 KAGB; sowie (c)
Anlagevermittlung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 5
KAGB.
(6) Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
(7) Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
gründen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf die
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
(8) Die Gesellschaft darf ihren Mutter-,
Tochter- und Schwesterunternehmen
Gelddarlehen für eigene Rechnung
gewähren.
(9) Die Gesellschaft kann im In- und
Ausland Zweigniederlassungen errichten
oder erwerben.
(10) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten
darf die Gesellschaft nicht betreiben. |
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a)
Die Gesellschaft hat mindestens zwei
Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch
zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder
durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen vertreten. Verbleibt wegen
des Wegfalls von Geschäftsführern aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
vorübergehend nur ein Geschäftsführer und ist
kein Prokurist bestellt, so vertritt der
verbleibende Geschäftsführer die Gesellschaft
allein. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2025 hat die
Satzung neu gefasst.
Dabei wurde geändert: Gegenstand und Vertretungsregelung. |
a)
10.03.2026
Wackerbauer |