VR 1067: Gesellschaft für Berufsförderung, Mönchengladbach (Mühlenstraße 129, 41236 Mönchengladbach). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden EHD-Einzelhandelsbetreuung GmbH am 05.08.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
VR 1067: Gesellschaft für Berufsförderung, Mönchengladbach (Mühlenstraße 129, 41236 Mönchengladbach). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.06.2019 mit der EHD-Einzelhandelsbetreuung GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 714) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Gesellschaft für Berufsförderung, Mönchengladbach (Mühlenstraße 129, 41236 Mönchengladbach). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom selben Tage und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.06.2008 mit dem Gesellschaft für Berufsförderung mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, VR 3757) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.