HRA 12907 B: Höhn Brot GmbH & Co. KG, Berlin, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB aufgelöst.
HRA 12907 B: Höhn Brot GmbH & Co. KG, Berlin, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2015; 21.05.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Premium-Back Verwaltungsgesellschaft GmbH mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 26215 b) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRA 12907 B: Höhn Brot GmbH & Co. KG, Berlin, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage, ergänzt durch Verschmelzungsvertrag vom 21.05.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage, ist die Premium-Back GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 21132 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.