Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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b)
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden
(Az. 10 IN 61/14) vom 08.11.2022 ist das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer den Kosten
des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse eingestellt.
Die Gesellschaft bleibt aufgelöst. |
a)
14.02.2023
Beer
b)
Fall 5 |
HRA 9953:H-M Hessen-Medien GmbH & Co. KG, Taunusstein, Aarstraße 90, 65232 Taunusstein.Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
H-M Hessen-Medien GmbH, Taunusstein, Aarstraße 90, 65232 Taunusstein. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden H-M Hessen-Media GmbH & Co.KG mit dem Sitz in Taunusstein (Amtsgericht Wiesbaden, HRA 9953) am 27.05.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
H-M Hessen-Medien GmbH & Co. KG, Taunusstein, Aarstraße 90, 65232 Taunusstein. (die TV-Film-und Medienproduktion, alle damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie Kauf und Verkauf und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Aarstraße 90, 65232 Taunusstein. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Persönlich haftende Gesellschafterin: H-M Hessen-Medien Verwaltungs GmbH, Taunusstein (Amtsgericht Wiesbaden 26933), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der H-M Hessen-Medien GmbH mit dem Sitz in Taunusstein (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 26743). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
H-M Hessen-Medien GmbH, Taunusstein, Aarstraße 90, 65232 Taunusstein. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.04.2013 im Wege des Formwechsels in die H-M Hessen-Medien GmbH & Co. KG mit Sitz in Taunusstein (21 AR 301/13) umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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