HAAT GmbH, Aachen (Von-Coels-Straße 147a, 52080 Aachen). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HAAT GmbH, Aachen (Von-Coels-Straße 147a, 52080 Aachen).Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen.Dies erscheint angezeigt, weil das Finanzamt mitgeteilt hat, dass erhebliche Steuerrückstände bestehen und die Gesellschaft ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Bereits die Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes am 01.07.2008 verlief fruchtlos. Nach Ihren Angaben gegenüber dem Vollziehungsbeamten hat die Gesellschaft keine Vermögenswerte mehr und wickelt auch bereits seit mehreren Jahren keine geschäftlichen Vorgänge mehr ab. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten gegen die Absicht der Löschung Widerspruch einzulegen und eventuell Belege über noch vorhandenes Vermögen vorzulegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.