Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
| 11 |
a)
Firma geändert; nun:
Haus & Grund Stuttgart -
Immobilienverwaltung GmbH |
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|
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 05.11.2025 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma)
beschlossen. |
a)
24.11.2025
Boßler-Büche |
HRB 6489: Verwaltungsgesellschaft des Stuttgarter Haus- und Grundbesitzervereins Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, Gerokstr. 3, 70188 Stuttgart. Der zwischen der Gesellschaft und der "Beteiligungs-GmbH Haus und Grund Stuttgart", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 23355) am 29.11.2002 abgeschlossene und am 27.02.2003 geänderte Gewinnabführungsvertrag wurde erneut geändert. Die Gesellschafterversammlung hat der Änderung am 06.12.2019 zugestimmt.
HRB 6489: Verwaltungsgesellschaft des Stuttgarter Haus- und Grundbesitzervereins Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, Gerokstr. 3, 70188 Stuttgart. Die Gesellschafterversammlung vom 12.08.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Ausführung von Verwaltungsgeschäften jeder Art, insbesondere die Verwaltung von Haus-/Immobilieneigentum, wozu die umfassende kaufmännische und technische Bewirtschaftung der verwalteten Objekte gehört, insbesondere der Miethausverwaltung und WEG-Verwaltung oder Teile davon. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 12.08.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 12.08.2016 den Teilbetrieb "Immobilienverkauf" aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Haus & Grund Stuttgart - Immobilienvermittlung GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 757965) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 6489: Verwaltungsgesellschaft des Stuttgarter Haus- und Grundbesitzervereins Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, Gerokstr. 3, 70188 Stuttgart. Prokura erloschen: Claus, Kai, Kornwestheim, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6489:Verwaltungsgesellschaft des Stuttgarter Haus- und Grundbesitzervereins Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, Gerokstr. 3, 70188 Stuttgart.Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 22.07.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "HG Immobilien-Verwaltungs-Treuhand GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 18289) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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