Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
18 |
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b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (87 IN 24/24) vom
06.06.2024 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. |
a)
07.06.2024
Zitlau |
17 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Götz, Christina, Würzburg, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführer:
Heinen, Joana, Münster, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
12.07.2023
Hartmann |
HRB 14585: Heinen Lovebrands GmbH, Münster, Hafenweg 26a, 48155 Münster. Nach Änderung des Namens, weiterhin bestellt als Geschäftsführer: Karsties, Jennifer, Münster, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 14585: Heinen Lovebrands GmbH, Münster, Hafenweg 26a, 48155 Münster. Die Gesellschafterversammlung vom 16.11.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 14585: Heinen Lovebrands GmbH, Münster, Hafenweg 26a, 48155 Münster. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 23.06.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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